Logo- und Wappenordnung der Stadt Kaarst

Der Rat der Stadt Kaarst hat in seiner Sitzung am 14.12.2017 zur Regelung der Nutzung des Wappens und des Logos der Stadt Kaarst folgende Logo- und Wappenordnung beschlossen:

1. Die Führung und der Gebrauch des in der Hauptsatzung näher bezeichneten Wappens der Stadt Kaarst ist grundsätzlich der Stadt Kaarst vorbehalten. Die Führung und der Gebrauch des Logos der Stadt Kaarst sind grundsätzlich der Stadt Kaarst vorbehalten. Sofern die Erlaubnis zur Nutzung des Logos vereinbart wurde, darf das Logo der Stadt Kaarst nur in der hier abgebildeten Form und Farbe oder in schwarz oder weiß verwendet werden. Die Nutzung auf Websites muss einen Hyperlink auf die Seite der Stadt Kaarst (www.kaarst.de) enthalten.

2. Alle Nutzungs- und Verwertungsrechte des Stadtwappens und des Stadtlogos liegen ausschließlich bei der Stadt Kaarst. Werden Stadtwappen oder Stadtlogo unbefugt verwendet, können Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassen und Beseitigung geltend gemacht werden.

3. Die Verwendung des Stadtwappens und des Stadtlogos durch Dritte kann auf Antrag widerruflich durch die Stadt Kaarst genehmigt werden. Die Art und der Umfang der Wappenwiedergabe bzw. der Logowiedergabe werden in einer Genehmigungsurkunde festgesetzt. Im Einzelfall können Bedingungen gestellt werden, die über die Bestimmungen dieser Logo- und Wappenordnung hinausgehen.
4. Die Genehmigungen zur Führung des Stadtwappens sowie des Stadtlogos werden von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister schriftlich erteilt.

5. Die Verwendung des Stadtwappens und/oder des Stadtlogos zur vorüber- gehenden Ausschmückung von Gebäuden, Schaufenstern und dergleichen bei Tagungen, Festlichkeiten und ähnlichen Anlässen ist ohne besondere Genehmigung gestattet.

6. Die Wiedergabe des Stadtwappens darf nicht gegen die Regeln der Wappenkunde verstoßen und muss originalgetreu sein. Auch das Stadtlogo muss originalgetreu wiedergegeben werden. Stadtwappen und Stadtlogo sind so zu führen, dass eine Verwechslung mit einer städtischen Einrichtung und jeder Anschein eines amtlichen Charakters vermieden wird. Die Verwendung im Zusammenhang mit Texten und Bildern, die gegen die guten Sitten verstoßen oder in sonstiger Weise mit dem guten Ruf der Stadt nicht vereinbar sind, ist verboten. Die Verwendung des Stadtwappens und des Stadtlogos als Markenzeichen im Sinne des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen(Markengesetz) ist unzulässig.

7. Für die Arbeit in der Stadtvertretung der Stadt Kaarst dürfen Ratsmitglieder das Stadtwappen verwenden.

8. Eine Verwendung des Stadtwappens oder des Stadtlogos für kommerzielle Zwecke ist untersagt. Alle Formen des Merchandisings unter Verwendung des Stadtwappens und des Stadtlogos sind der Stadt Kaarst vorbehalten.

9. Die Genehmigung zur Führung des Stadtwappens und des Stadtlogos kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere wenn

a) die Voraussetzungen, die für die Erteilung der Genehmigung maßgebend waren, nicht mehr zutreffen,
b) mit der Führung des Wappens oder des Logos das Ansehen der Stadt gefährdet wird,
c) die Genehmigungsbedingungen nicht eingehalten werden oder der vereinbarte Nutzungsumfang nicht eingehalten wird,
d) die Verwendung gegen die Regeln der Wappenkunde verstößt oder das Logo nicht originalgetreu wiedergegeben wird.

10. Die Genehmigung wird für einen Zeitraum von 5 Jahren erteilt und kann auf Antrag verlängert werden.

11. Ohne weiteres erlischt die Genehmigung zur Führung des Stadtwappens und des Stadtlogos, wenn gesetzliche Anordnungen oder Anordnungen der Aufsichtsbehörde ergehen, die die Weiterführung untersagen oder beschränken oder mit denen die Weiterführung nicht mehr vereinbart ist.

12. Bei Widerruf oder Erlöschen der Genehmigung zur Führung des Stadtwappens und des Stadtlogos sind sämtliche Drucksachen, Druckstücke und dergleichen zu vernichten. Allgemeiner Vorbehalt: Die Stadt Kaarst behält sich ausdrücklich das Recht vor, das Stadtlogo und das Stadtwappen zu ändern, die Verwendung des Stadtlogos und des Stadtwappens für die Zukunft zu untersagen oder das Stadtlogo und das Stadtwappen allgemein zurückzuziehen. Wird das Stadtwappen oder das Stadtlogo ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Einwilligung der Stadt Kaarst benutzt, behält sich die Stadt Kaarst die
Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen vor. Schlussbestimmungen Diese Logo- und Wappenordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft. Die Wappenordnung der Stadt Kaarst in der Fassung vom 11.07.1979 tritt damit außer Kraft.


Kaarst, den 21.12.2017


Die Bürgermeisterin

 


(Dr. Ulrike Nienhaus)