Wesentliche Änderungen

Was sind „wesentliche Änderungen“?

Wesentliche Änderungen werden sinngemäß nach DIN 1986-30 in Kapitel 10.1.2 wie folgt definiert:

Wenn Sie Gebäudeentkernungen und/oder Totalumbauten durchführen, dann ist die Abwasseranlage gemäß den Anforderungen der DIN 1986-100 ebenfalls nach Bedarf zu sanieren. Nach Gebäudeentkernungen und/oder Totalumbauten können Sie bestehende Grundleitungen und Schächte nur weiter betreiben, wenn auch diese den Anforderungen einer Neubauprüfung (Dichtheitsanforderungen nach DR1 – gemäß DIN EN 1610) entsprechen und auch eine optische Inspektion zur Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes durchgeführt wurde.

Sie haben Ihre bestehenden Grundleitungen einer einfachen Dichtheitsprüfung (DR2) zu unterziehen, wenn Sie wesentliche bauliche Veränderungen durchführen und diese Auswirkungen auf die Abwasseranlage haben, wie z.B.:

  • Sanierung des Gebäudes inkl. der Abwasseranlage, z.B. Sanierung der vollständigen Sanitärinstallation und der Küchenentwässerung und/oder Erweiterungen dieser Anlagen um mehr als 50 % der Abwasseranlage,
  • Bei Veränderung der befestigten Außenanlagen wie z.B. Umbau oder Erweiterungen und/oder bei Erstellung von  zusätzlichen Anschlüssen an die bestehende Abwasseranlage.

Diese (DR2) Prüfung gilt nur in Ausnahmefällen auch für gewerbliches und industrielles Abwasser.

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