Hunde müssen steuerlich im Bereich Finanzen bei der Abteilung Steuern und Abgaben angemeldet werden.
Ab einer Göße von 40 cm oder einem Gewicht von 20 Kilo muss der Hund im Bereich Ordnungsangelegenheiten nach dem Landeshundegesetz angemeldet werden. Für Hunde bestimmter Rassen oder gefährliche Hunde muss vor Haltungsbeginn eine Erlaubnis beantrag werden.
Wir haben im Folgenden alle wichtigen Informationen zum Thema "Hundehaltung" in Kaarst sowie die direkten Links zur Anmeldung über das Serviceportal für Sie zusammengestellt:
Die Kategorien des Landehundegesetzes lassen sich in folgende Bereiche unterteilen:
Große Hunde
Alle Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (Schulterhöhe) von 40 cm oder ein Körpergewicht von 20 kg oder mehr erreichen.
Hunde bestimmter Rassen
Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu, Kreuzungen dieser Rassen und mit anderen Hunden.
Gefährliche Hunde
Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Kreuzungen dieser Rassen und mit anderen Hunden; sowie Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt worden ist.
Für die Kategorie „Hunde bestimmter Rassen“ sowie „Gefährliche Hunde“ ist eine Erlaubnis der Ordnungsbehörde erforderlich. Erlaubnispflichtige Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die zuständige Behörde eine Erlaubnis zur Haltung dieser Hunde an den entsprechenden Halter erteilt hat, bevor der Hund einzieht. Die Erlaubnis kann digital über unser Serviceportal beantragt werden. Weitere Infos finden Sie unter der Überschrift "Halten und Anmelden eines erlaubnispflichtigen Hundes".
Für das Halten und die Anmeldung eines "großen Hundes" ist ein Sachkundenachweis, eine Haftpflichtversicherung, die Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip, ein Foto des Hundes und die Haltung muss der Ordnungsbehörde angezeigt werden. Diese Anzeige kann digital mit der Anmeldung des Hundes zur Hundesteuer über unser Serviceportal erfolgen. Weitere Infos finden Sie unter der Überschrift "Haltung eines großen Hundes".
Für die Kategorie des Landeshundegesetztes „Hunde bestimmter Rassen“ sowie „Gefährliche Hunde“ ist eine Erlaubnis der Ordnungsbehörde erforderlich.
Erlaubnispflichtige Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die zuständige Behörde eine Erlaubnis zur Haltung dieser Hunde an den entsprechenden Halter erteilt hat, bevor der Hund einzieht. Für das Halten und die Anmeldung eines großen Hundes ist ein Sachkundenachweis, eine Haftpflichtversicherung, die Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip, ein Foto des Hundes und das Ausfüllen des Anzeigevordruckes notwendig.
Gefährlicher Hunde (§3 LHundG NRW)
Hunde folgender Kategorien dürfen erst nach Erhalt einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis gehalten werden:
Rassen:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pitbull Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Kreuzungen dieser genannten Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rasse
- Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde
Für diese Hunde besteht generell außerhalb des befriedeten Besitztums eine Leinen- und Maulkorbpflicht. Dies gilt auch in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf den Zuwegen von Mehrfamilienhäusern. Die Erlaubnis und eventuelle Ausnahmegenehmigungen sind beim Ausführen stets mitzuführen.
Eine Befreiung von der Leinen- und/oder Maulkorbpflicht kann durch Vorlage einer Bescheinigung des Amtstierarztes über eine erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung beantragt werden.
Diese Befreiung gilt nicht
- innerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile sowie
- in bestimmten Bereichen oder bei besonderen Anlässen.
Zudem dürfen solche Hunde nur von Personen geführt werden, die mindestens 18 Jahre alt sind, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und das Tier sicher führen können. Das gleichzeitige Ausführen mehrerer gefährlicher Hunde ist nicht erlaubt.
Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW)
Für Hunde folgender Kategorien ist ebenfalls eine ordnungsbehördliche Erlaubnis erforderlich:
Rassen
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Dogo Argentino
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napolitano
- Rottweiler
- Tosa Inu
- Kreuzungen dieser genannten Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rasse
Auch für diese Hunde besteht eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums, einschließlich in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf den Zuwegen von Mehrfamilienhäusern.
Beantragung der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rasse
Sie könnenn die Erlaubnis online über unser Serviceportal beantragen:
Notwendige Unterlagen
- Sachkundenachweis oder ein Jagdschein
Um die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes zu erhalten oder als Aufsichtsperson einen solchen Hund führen zu dürfen, ist ein Nachweis über die erforderliche Sachkunde zu erbringen. Durch das Ablegen der Sachkundeprüfung bei jedem Amtstierarzt / Veterinäramt wird nachgewiesen, dass über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt wird, um einen gefährlichen Hund zu halten und zu führen ohne Leben und Gesundheit von Menschen oder anderen Tieren zu gefährden. - Führungszeugnis (Belegart "0")
- Nachweis der Haftpflichtversicherung
Als Halterin bzw. Halter eines Hundes sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung (Mindestdeckung für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 250.000 Euro) für Ihren Hund abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Gebühren
Erlaubnis zur Hundehaltung mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort: 100,00 €
Ausnahmegenehmigung von Maulkorb - und Leinenzwang: 25,00 €
Befreiungen: Nein
Ermäßigungen: Ja
Bei der Vermittlung eines Hundes aus einem Tierheim: Erlaubnis zur Hundehaltung: 45,00 Euro
Voraussetzungen
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Zuverlässigkeit und Nachweis der Sachkundigkeit
- Sichere Haltung und Führung des Hundes an der Leine
- ausbruchsichere und verhaltensgerecht Unterbringung des Hundes
- Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip
- Nachweis einer bestehenden Hundehalterhaftpflichtversicherung
Große Hunde sind Hunde, die eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimeter haben oder ein Körpergewicht von mindestens 20 Kilogramm.
Die Haltung eines derartigen Hundes ist der Ordnungsbehörde anzuzeigen. Sie benötigen keine Erlaubnis.
Die Anzeige kann digital mit der Hundesteueranmeldung über unser Serviceportal erfolgen: Hundesteueranmeldung oder Hundesteuerabmeldung großer Hund
Voraussetzungen/Unterlagen
- Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip
- Zuverlässigkeit und Nachweis der Sachkundigkeit:
Sachkundenachweis oder ein Jagdschein
Bei großen Hunden wird der Sachkundenachweis erbracht durch:- die Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen
- die Bescheinigung einer anerkannten Stelle
- die Bescheinigung eines autorisierten Tierarztes
- Nachweis einer bestehenden Hundehalterhaftpflichtversicherung
Als Halterin bzw. Halter eines Hundes sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für Ihren Hund abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Gebühren
25,- € Gebühr für die Haltungsanzeige eines großen Hundes nach § 11 Landeshundegesetz NRW
Befreiungen: Nein
Ermäßigungen: Nein
Hunde müssen zur Hundesteuer angemeldet werden. Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. Tag des Monats, in dem der Hund bei Ihnen aufgenommen wurde. Die Hundemarke ist „am Hund“ zu tragen. Bitte melden Sie Ihren Hund innerhalb von zwei Wochen an. Dies können Sie online über unser Serviceportal erledigen:
- Hundesteueranmeldung oder Hundesteuerabmeldung kleiner Hund
- Hundesteueranmeldung oder Hundesteuerabmeldung großer Hund
Der/die Hundehalter/-in ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt einer von ihm/ihr gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt anzumelden. Die Frist von zwei Wochen gilt auch bei der Abmeldung eines Hundes.
Die Stadt übersendet mit dem Steuerbescheid für jeden Hund eine Hundesteuermarke, sofern diese bei einer persönlichen Anmeldung noch nicht ausgehändigt wurde.
Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem/der Hundehalter/-in auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Gebühr ausgehändigt.
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem/einer Hundehalter/-in oder mehreren Personen gemeinsam
- nur ein Hund gehalten wird 108,00 €
- zwei Hunde gehalten werden, je Hund 132,00 €
- drei oder mehr Hunde gehalten werden, je Hund 156,00 €
- ein gefährlicher Hund gehalten wird 660,00 €
- zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden, je Hund 960,00 €
Als "gefährliche Hunde" im Sinne der Hundesteuersatzung der Stadt Kaarst gelten solche Hunde,
- die auf Angriffslust, Kampfbereitschaft, Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte sogenannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt,
- die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben,
- die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben,
- die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.
Gefährliche Hunde im Sinne der Hundesteuersatzung der Stadt Kaarst sind insbesondere Hunde der Rassen
- Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napoletano
- Fila Brasileiro
- Dogo Argentino
- Rottweiler
- Tosa Inu
sowie Kreuzungen dieser Rassen und Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen.
Alles Wissenswerte sowie insbesondere auch die Voraussetzungen für eine mögliche Steuerbefreiung oder -ermäßigung können Sie der Hundesteuersatzung der Stadt Kaarst entnehmen.
Wenn Sie Ihren „Großen Hund“ nicht bei der Ordnungsbehörde anzeigen und die benötigten Nachweise beibringen, die Leinenpflicht nicht beachten, das Geschäft Ihres Vierbeiners liegen lassen oder Ihr Hund durch anhaltendes Bellen die Nachbarschaft belästigt, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Wird das der Ordnungsbehörde bekannt, ist meist ein Bußgeld fällig.
Hunde sind grundsätzlich an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Auf Wald- und Wirtschaftswegen dürfen Sie Ihren Hund ohne Leine lassen, soweit dies nicht die wildlebenden Tiere stört oder gefährdet. Abseits der Wege besteht jedoch Anleinpflicht. Ebenso besteht im Ufer- und Böschungsbereich des Kaarster Sees eine Anleinpflicht. Auf Verkehrsflächen (Straßen, Geh – und Radwegen) und in Anlagen (Park – und Grünanalagen) sind Hunde an der Leine zu führen. Auf Spielplätzen, Schulhöfen, Bolzplätzen und Friedhöfen dürfen Hunde überhaupt nicht - auch nicht angeleint - mitgeführt werden.
Für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen gelten diese Regelungen nicht. Hier besteht eine generelle Anlein- und Maulkorbtragepflicht!
Die Stadt Kaarst bietet eine Freilauffläche für Hunde in Vorst: Am Vorster Pfad 2, 41564 Kaarst
Verursacht Ihr Hund Verunreinigungen wie Hundekot, müssen Sie diesen beseitigen. Führen Sie Hundekotbeutel oder andere geeignete Mittel zur Aufnahme und zum Transport von Hundekot in ausreichender Anzahl mit sich. Der aufgenommene Hundekot ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Von der Reinigungspflicht sind Sie durch die Zahlung der Hundesteuer nicht befreit. Diese ist keine zweckgebundene Abgabe. Sie fließt - wie alle Steuern - in den Gesamthaushalt der Stadt und dient lediglich der Regulierung der Hundehaltung in der Stadt Kaarst.
§ 2 Abs.1 des Landeshundegesetztes NRW besagt: „Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.“ Dieser Text des Landeshundegesetzes NRW steckt den Rahmen ab. Ein verträgliches Miteinander von Menschen und Hunden erfordert Rücksichtnahme, Verständnis und Toleranz.
Tipps für ein faires Miteinander:
- Bitte akzeptieren Sie, dass es Menschen gibt, die Angst vor Hunden haben.
- Hunde müssen immer im Einwirkungsbereich der Hundeführer sein und zurückgerufen werden können.
- Rufen Sie ihren Hund zu sich, wenn Ihnen andere Menschen begegnen. Im Zweifelsfall leinen Sie Ihren Hund auch dort an, wo es nicht vorgeschrieben ist. Dies gilt vor allem im Kontakt mit Kindern, Sporttreibenden oder Menschen, die Tiere mitführen.
- Benutzen Sie möglichst keine Leinen, die länger als 1,50 Meter sind. Sie können Fußgänger oder Radfahrer wegen der verzögerten Reaktion gefährden.
- Bitte leinen Sie Ihren Hund dort an, wo eventuell wildlebende Tiere gestört und/oder gefährdet werden.
- Durch rücksichtsvolles Auftreten in der Öffentlichkeit leisten Sie einen Beitrag zu einem positiven Bild der Hundehaltung. Weisen Sie andere Hundehalter auf ein Fehlverhalten hin.
- Nutzen Sie die Möglichkeiten der Hundevereine zur Erziehung Ihres Hundes.
- Kaufen Sie Ihren Hund bei einem seriösen Züchter, der eine Gewähr bietet, dass das Tier artgerecht gehalten wurde sowie Kontakt zu Menschen und Artgenossen hatte. Oder finden Sie im Tierheim Ihr neues Familienmitglied.
- Bitte haben Sie Verständnis für ordnungsbehördliche Maßnahmen, die dem Schutz aller dienen.
- Registrieren Sie Ihren Hund in einer Datenbank (z.B. bei Tasso) für den Fall, dass Ihr Hund vermisst wird.