Sozialer Dienst

Der Soziale Dienst des Bereiches Jugend und Familie ist primär für die einzelfallbezogene Hilfe für Kinder, Jugendliche und Familien zuständig.

Er arbeitet auf den gesetzlichen Grundlagen des SGB, BGB, JGG in Verbindung mit dem StGb, FGG und ist zuständig für die Aufgaben:

  • Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
  • Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfe für junge Volljährige
  • Maßnahmen zum Schutz von Kindern
  • Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren
  • Mitwirkung im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
  • Förderung von Kindern in Tagespflege

Der Bezirkssozialdienst ist in Bezirke aufgeteilt. Die Zuständigkeit kann der Straßenliste entnommen werden.

Beratungshilfe

Das Jugendamt wird häufig als Behörde begriffen, die in erster Linie Kontrolle ausübt bzw. sich durchaus unerwünscht in private Angelegenheiten von Familien einmischt.

Demgegenüber verstehen wir uns  -  auch im Sinne des Sozialgesetzbuch VIII -Kinder- und Jugendhilfe - als Partner in Krisensituationen. Den Schwerpunkt unserer Arbeit sehen wir in der Beratung und Begleitung mit dem Ziel, Sie bei der Suche nach eigenverantwortlichen Lösungen zu unterstützen.

Natürlich müssen wir in Situationen, in denen Kinder gefährdet sind (wie z.b. bei Missbrauch, Misshandlung und Vernachlässigung) zum Schutz des Kindes eingreifen. Aber auch hier haben wir immer vorrangig im Blick, über Beratungsarbeit die Familie zu erhalten und zu stabilisieren.

Bevor es nicht mehr weitergeht beraten wir: Eltern, Jugendliche, Kinder und Angehörige

  • in allen Fragen der Erziehung
  • in Familienkrisen
  • in Trennungssituationen
  • in Belastungs-, Not- und Konfliktsituationen

Beratung ist nach dem Sozialgesetzbuch VIII ein gesetzlicher Auftrag der Jugendämter.

  • Beratung ist eine Möglichkeit, in Konfliktsituationen zwischen Menschen zu vermitteln und Lösungen zu erarbeiten.
  • Beratung basiert immer auf dem Prinzip der Freiwilligkeit.
  • Beratung ist wertfrei.
  • Beratung setzt die Bereitschaft zur Mitarbeit voraus.
  • Beratung ist ein individueller Prozess und somit vielschichtig.
  • Beratung unterliegt selbstverständlich der Schweigepflicht.
  • Beratung kann auch in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen stattfinden.

Trennungs- und Scheidungsberatung

Eine Trennung ist für alle Beteiligten eine oft dramatische und belastende Situation.

Dabei geht es um Verletzt sein, Trauer, Wut, Angst vor der Zukunft, Unwissenheit über Rechte und Pflichten.

Und was ist mit den Kindern?

Sie können sich an uns wenden

  • wenn Sie oder Ihr(e) Partner(in) über eine mögliche Trennung oder Scheidung nachdenken
  • wenn Sie Unterstützung bei Problemen während und nach der Trennung oder Scheidung benötigen
  • wenn Sie als Eltern Schwierigkeiten haben, gemeinsame Entscheidungen für die Zukunft Ihrer Kinder zu treffen
  • wenn es Probleme im Zusammenhang mit dem Umgangs- und dem Sorgerecht nach Trennung oder Scheidung gibt
  • wenn Sie das Gefühl haben, Ihre Kinder leiden unter den ständigen Auseinandersetzungen zwischen Ihnen und dem anderen Elternteil
  • wenn Sie den Wunsch haben, einen persönlichen und eigenverantwortlichen Lösungsweg für Ihre Trennung oder Scheidung zu finden

Scheidung

Nach dem neuen Kindschaftsrecht bleiben die Eltern nach der Scheidung weiterhin Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge, sofern nicht ein Antrag auf Abänderung durch einen der Elternteile gestellt wird.

Im Falle einer Antragstellung auf Abänderung des gemeinsamen Sorgerechts oder bei Antragstellungen bezüglich des Umgangsrechts informiert das Amtsgericht das Jugendamt. Dieses versucht in einem gemeinsamen Gespräch mit den Eltern, eine einvernehmliche Regelung zu erarbeiten.

Unser Anliegen ist es, Sie dabei zu unterstützen und zu stärken, auch zukünftig Ihre Verantwortung als Vater und Mutter wahrzunehmen.

Für die weitere persönliche Entwicklung Ihrer Kinder in den kommenden Jahren ist es wichtig, Ihren Kindern beide Elternteile zu erhalten.

Holen Sie sich Ihr Recht auf Beratung

§ 17 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII -Kinder- und Jugendhilfe- besagt, dass Mütter und  Väter in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung ein Recht auf Beratung haben, wenn Sie für ein Kind oder Jugendlichen zu sorgen haben.

Im Falle der Trennung oder Scheidung sollen Eltern bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge unterstützt werden.

Beratung ist nach dem Sozialgesetzbuch VIII -Kinder- und Jugendhilfe- ein gesetzlicher Auftrag der Jugendämter.

Hilfen zur Erziehung

Insbesondere der Anstieg der Hilfen zur Erziehung (HzE) macht die sich verstärkende Belastung in den Familien deutlich. Reicht Beratungsarbeit durch den Bereich Jugend und Familie oder der Erziehungsberatungsstelle nicht mehr aus, da die erzieherische Problematik besonders schwierig und umfassend ist, greifen nach § 27 SGB VIII die Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung.

Ein Personensorgeberechtigter hat „bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.“

Diesem individuellen Rechtsanspruch auf erzieherische Hilfe muss der Bereich Jugend und Familie nachkommen, wenn die Personensorgeberechtigten einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung formulieren und ein erzieherischer Bedarf und die Notwendigkeit der Hilfe nach § 27 SGB VIII nachgewiesen ist.

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