FÖRDERRICHTLINIE STECKER-PV-ANLAGEN

Richtlinie zur Förderung von Stecker-PV-Anlagen in Kaarst

Stand: 08.06.2023

1. Zuwendungszweck

Die Stadt Kaarst fördert Stecker-Photovoltaik-Anlagen, auch Balkon-Solarmodule, Balkonkraftwerke oder Mini-Solaranlagen genannt. Ziel der Zuwendung ist, durch die vermehrte Verwendung von Stecker-Solargeräten den Einsatz von erneuerbaren Energien innerhalb des Stadtgebietes zu erhöhen, Treibhausgasemissionen zu reduzieren und damit einen lokalen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.

2. Gegenstand der Förderung

In Wohneinheiten von Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäusern wird die Installation von neuen Stecker-PV-Stromerzeugungsgeräten gefördert. Gemäß der Verbraucherzentrale NRW werden darunter Solarmodule von bis zu 600 Watt Leistung (Abgabeleistung des Wechselrichters) verstanden, die an einen Stromkreis angeschlossen werden.

3. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die Eigentümer oder Mieter einer Wohneinheit in einem Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhaus innerhalb der Stadt Kaarst sind.

4. Förderungsvoraussetzungen

  • Es werden nur Geräte bis maximal 600 Watt Leistung (Abgabeleistung des Wechselrichters) gefördert.
  • Es werden nur Geräte mit einem Nachweis in Form einer Eigenerklärung/Konformitätserklärung des Herstellers/ Verkäufers über die Erfüllung der gesetzlichen und normativen Anforderungen zur Produktsicherheit (z. B. CE-Kennzeichnung, Netzanschlussnorm VDE-AR-N-4105, DGS-Sicherheitsstandard) gefördert. Der Betreiber bzw. die Betreiberin der Anlage stellt selbstständig sicher, dass die Normen eingehalten werden. Eine technische Prüfung durch die Stadt Kaarst findet nicht statt.
  • Gefördert werden ausschließlich Anlagen bzw. Geräte, die ordnungsgemäß beim Netzbetreiber angemeldet und im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden.
  • Jede Wohneinheit wird nur einmalig gefördert.
  • Ein Foto, aus dem die Fläche für die Anbringung des Stecker-PV-Geräts hervorgeht.

5. Förderungsausschlüsse

Nicht förderungsfähig sind:

  • Geräte, die vor dem Erhalt des Bewilligungsbescheids gekauft wurden
  • Maßnahmen, mit denen vor der Bewilligung begonnen wurde.

Die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften obliegt dem Antragssteller.

Eine nachträgliche Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Zuschuss beträgt pauschal 200 € je Wohneinheit, die mit einer Stecker-PV-Anlage ausgerüstet wird, unabhängig davon, wie viele Module betrieben werden. Hierbei ist jedoch eine maximale Gesamtleistung von 600 Watt (Abgabeleistung des Wechselrichters) einzuhalten.

7. Antrags- und Bewilligungsverfahren

Der Förderantrag ist ausschließlich über das Serviceportal der Stadt Kaarst unter [Link] zu stellen.

Über den Antrag wird durch schriftlichen Bescheid entschieden. Dieser kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Für die Bewilligung muss der Antrag vollständig eingereicht werden.

Sind die Fördervoraussetzungen erfüllt, erfolgt die Bewilligung bis zur Ausschöpfung der Fördermittel in der Reihenfolge des Antragseingangs bei der Stadt Kaarst. Sind die zur Verfügung stehenden Fördermittel ausgeschöpft, ist das Förderprogramm für das laufende Haushaltsjahr beendet.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.

Die Bewilligung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie ersetzt keine eventuell für die Maßnahme erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse.

Das Antragsverfahren beginnt am 01.07.2023.

Vor dem 01.07.2023 gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.

8. Leistungsnachweise und Fristen

Als Leistungsnachweis müssen folgende Unterlagen spätestens drei Monate nach Erteilung der Bewilligung bei der Stadt Kaarst eingereicht werden:

  • Eine Kopie der Rechnung über das angeschaffte Gerät,
  • Ein Foto des montierten Stecker-PV-Geräts

Die Stadt Kaarst behält sich das Recht vor, zusätzliche Unterlagen anzufordern und die Verwendung vor Ort zu besichtigen bzw. durch beauftragte Dritte überprüfen zu lassen.

9. Auszahlung

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Prüfung der gemäß dieser Richtlinie vorzulegenden Unterlagen auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides durch die Stadt Kaarst.

10. Rückforderung des Zuschusses

Der Zuschuss ist zurückzuzahlen, wenn nachträgliche Änderungen oder Tatsachen bekannt werden, die einer Förderung entgegenstehen, insbesondere, wenn bei der Antragsstellung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht worden sind oder gegen die Förderrichtlinie verstoßen wird oder wurde.

11. Haftungsausschluss

Die Stadt Kaarst haftet nicht für Schäden, die durch geförderte Maßnahmen entstehen. Mit der Förderung wird keine Verantwortung für die technische Richtigkeit der Planung und Ausführung übernommen. Die Verantwortung für die Prüfung der Eignung, insbesondere der statischen Belastbarkeit der betroffenen Fläche, für die sachgerechte Installation sowie für den ordnungsgemäßen Betrieb des Gerätes liegen bei dem Antragsteller.

12. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 01.07.2023 in Kraft.