Welche Pflichten haben Sie als Anlieger?

Die Reinigung aller Gehwege im Sinne der Straßenreinigungssatzung, mit Ausnahme der Fußgängerzonen, sowie die Reinigung aller Garagenvorplatzflächen ist den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke, auferlegt. Desweiteren wird die Reinigungspflicht für die Fahrbahnen der in dem Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Straßen auf die angrenzenden Grundstückseigentümer übertragen. Dazu gehört auch die Beseitigung von Wildkräutern und Laub ebenso wie die Winterwartung. Dies bezieht sich auch auf die Reinigung von Verbindungswegen, wenn diese als sogenannte Fuß - und Radwege gewidmet sind. Die Reinigungspflicht liegt hier ebenfalls beim angrenzenden Anlieger.

Die Gehwege und übertragenen Fahrbahnen sind ganzjährig zwischen 07.00 und 20.00 Uhr alle 14 Tage und darüber hinaus jeweils nach Bedarf zu säubern. Gefallener Schnee und entstandene Glätte sind in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.Gehwege, die nicht erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, sind in einer Breite von 1,50 m gemessen von der jeweiligen Grundstücksgrenze zu reinigen. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Eine Entsorgung in Straßenrinnen, Einflussöffnungen oder Straßenkanäle ist nicht zulässig.

Alle weiteren Informationen zur Straßenreinigung finden Sie hier: Straßenreinigung