Von den verschärften Regelungen aus der Corona-Schutzverordnung ist auch die Gastronomie betroffen. Der Zugang zu Restaurants oder Gaststätten (keine Tanzlokale) ist nur für immunisierte Personen gestattet. Gemäß Parapgraph 4, Absatz 6 der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW sind die Gastronomen zudem verpflichtet, den Immunisierungsnachweis zu kontrollieren. Ordnungsdezernent Dr. Sebastian Semmler mahnt die Kaarster Gastronomen, diese Vorgabe ernst zu nehmen: „Die Stadt erreichen vermehrt Meldungen von Gästen der Kaarster Gastronomie, die sich über ausbleibende Kontrollen wundern und dies zur Anzeige bringen. Wir gehen jeder dieser Meldung nach. Bund und Land haben klar zum Ausdruck gebracht, dass sie von den Ordnungsbehörden ein sehr konsequentes Handeln erwarten. Daher kontrollieren wir auch selbst stichprobenartig die Betriebe. Werden Verstöße festgestellt, führt dies zwangsläufig zu einem Bußgeldverfahren mit empfindlichen Strafen. Gleichzeitig leiten wir eine Überprüfung der gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit ein.“
Semmler macht deutlich, dass diese Maßnahmen nicht gegen die Gastronomen gerichtet sind, „sondern gegen diejenigen Wirte und Betriebe, die durch ihre Nachlässigkeit den Betrieb aller anderen Gastronomien gefährden.“ Zudem nimmt der Beigeordnete die Gäste in die Pflicht: „Machen Sie es den Wirten einfach und bringen Sie alle notwendigen Nachweise und Ausweispapiere mit. Diskussionen an der Tür helfen niemandem.“
Rechtliche Vorgaben
Für Gäste gilt die 2G-Regel, sowohl im Innen- als auch im Außenbereich. Ungeimpfte haben keinen Zutritt. Für das bloße Abholen von Speisen und Getränken gilt die 2G-Regel nicht.gem. § 4 Abs. 6 CoronaSchVO
• hat der Gastronom den Immunisierungsnachweis zu kontrollieren
• zur Überprüfung der digitalen Impfzertifikate soll ab 26.11.2021 die CovPassCheck-App verwendet werden
• stichprobenartig ist ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier durch den Gastronomen bzw. Mitarbeiter vorzunehmen
• Gäste haben einen Immunisierungsnachweis und ein amtliches Ausweisdokument mitzuführen
• Gäste ohne entsprechende Nachweise sind von der Nutzung des gastronomischen Angebotes auszuschließen.