Die Stadt Kaarst hat heute gezielte Regelungen zum Umgang mit den Kita- und Schulschließungen getroffen. Diese Regelungen werden heute und in den kommenden Tagen eng mit den Trägern der Kindertagesbetreuung, der Kindertagespflege sowie den Kaarster Schulleitungen abgestimmt. Entscheidungen über eine mögliche Erstattung von Elternbeiträgen stehen noch aus und werden in den kommenden Wochen strukturiert beraten.

Kindertagesstätten

1. Alle Kindertagesstätten in der Stadt Kaarst sind ab sofort bis zum 19. April geschlossen. Dies gilt sowohl für die städtischen Einrichtungen, als auch für die Kitas der freien Träger und der Privatinitiativen.

2. Der Erlass sieht vor, dass für Kinder von Eltern aus bestimmten Berufsgruppen eine Notbetreuung gewährleistet wird. (anbei die offizielle Information den Ministeriums: Anlage) Diese Berufsgruppen halten die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht, arbeiten in der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder in zentralen Funktionen des öffentlichen Lebens. Dazu zählen insbesondere:

- Mediziner
- Pflegepersonal (ambulant und stationär)
- Apothekenpersonal
- Beschäftigte der Behinderten-, Kinder- und Jugendhilfe
- staatliche Stellen des Sicherheits- und Ordnungspersonals
- Kräfte der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz)
- Mitarbeiter in zentralen Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung
- Mitarbeiter von infrastrukturellen Telekommunikationsdiensten, der Energie- und Wasserversorgung, des ÖPNV und der Entsorgung
- Mitarbeiter der Lebensmittelversorgung

Für diesen Personenkreis werden die städtischen Kindertagesstätten ab Montag eine Notbetreuung gewährleisten. Vorerst gilt, dass beide Elternteile in den genannten Berufen tätig sein müssen. Nur diese Eltern können ihre Kinder am Montag wie gewohnt zu ihrer Einrichtung bringen. Über den Zugang zur Einrichtung entscheidet zunächst die Kita-Leitung. Deshalb bittet die Stadtverwaltung die Eltern zunächst, kritisch die eigene Zugehörigkeit zu einer der oben genannten Gruppen zu prüfen. Ab Mittwoch, 18. März 2020, ist der Zugang nur noch mit einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers aus den oben genannten Branchen möglich. In Einzelfällen entscheidet das Jugendamt der Stadt Kaarst. Die Stadt behält sich ausdrücklich vor, in Abhängigkeit zur Zahl der zu betreuenden Kinder einzelne Einrichtungen zu schließen und die Notgruppen zu zentralisieren.
Eine vergleichende Praxis wird allen Trägern von Kindertagesstätten in Kaarst empfohlen, um den Erlass rechtssicher zu befolgen. Entsprechende Abstimmungen erfolgen. Die jeweiligen Kita-Leitungen der freien Träger werden die Eltern gesondert informieren.


Kindertagespflege (Einzelpersonen und Großtagespflege)

1. Auch die Einrichtungen der Kindertagespflege sind ab sofort bis zum 19. April geschlossen. Dies gilt sowohl für Tagesmütter und -väter, als auch für die Großtagespflege.

2. Analog zur Ausnahmeregelung in den Kindertagesstätten werden auch in der Kindertagespflege die Kinder von Eltern aus den oben genannten Berufsgruppen weiterhin betreut. Bedingt durch Betreuungsproblemen bei Personen der Tagespflege mit eigenen Kindern kann es notwendig werden, eine alternative Betreuung abzustimmen.

 

Schulen

Grundsätzlich wird die Situation an den Schulen durch die Landesregierung und die jeweiligen Schulleitungen geregelt. Damit gilt:

1. Alle Schulen im Land Nordrhein-Westfalen werden zum 16.03.2020 bis zum Beginn der Osterferien durch die Landesregierung geschlossen. Dies bedeutet, dass bereits am Montag der Unterricht in den Schulen ruht Für Schülerinnen und Schüler in der dualen Ausbildung sowie in Praktika beschränkt sich die Maßnahme auf den Ausfall des Unterrichts.
2. Die Schulen haben Kommunikationsmöglichkeiten mit den Eltern in den kommenden Wochen in geeigneter Weise sicherzustellen.
3. Übergangsregelung: Damit die Eltern Gelegenheit haben, sich auf diese Situation einzustellen, können sie bis einschließlich Dienstag (17.03.) aus eigener Entscheidung ihre Kinder zur Schule schicken. Die Schulen stellen an diesen beiden Tagen während der üblichen Unterrichtszeit eine Betreuung sicher. Die Einzelheiten regelt die Schulleitung. Für Lehrerinnen und Lehrer gilt, dass am Montag (16.03.) und Dienstag (17.03.) eine Anwesenheit in der Schule erforderlich ist, um im Kollegium die notwendigen Absprachen zu treffen. Einzelheiten regelt die Schulleitung auf der Grundlage ihres Weisungsrechts (§ 59 Abs. 1 Satz 2 SchulG).
4. Not-Betreuungsangebot (gilt ab dem 18.03.2020)
Die Einstellung des Schulbetriebes darf nicht dazu führen, dass Eltern, die in unverzichtbaren Funktionsbereichen - insbesondere im Gesundheitswesen – arbeiten, wegen der Betreuung ihrer Kinder im Dienst ausfallen. Deshalb muss in den Schulen während der gesamten Zeit des Unterrichtsausfalls ein entsprechendes Betreuungsangebot vorbereitet werden. Hiervon werden insbesondere die Kinder in den Klassen 1 bis 6 erfasst.

Über diese Regelungen des Landes hinaus wird die Stadt am Montag mit den Schulleitungen die Berufsgruppen konkretisieren, für die das Not-Betreuungsangebot gilt. Das Ziel ist eine Vereinheitlichung von Kita/Kindertagespflege und Schulen. Dies gilt insbesondere auch für den Bereich der OGS-Betreuung. Diese wird ebenfalls bis zum 19. April ausgesetzt und nur für Kinder aus den oben genannten Berufsgruppen aufrecht gehalten.