FEUERWERKSGENEHMIGUNG
Grundsätzlich ist es außerhalb der Silvesterzeit (31.12. und 01.01.) nicht gestattet, Feuerwerke abzubrennen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, Privatpersonen das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 aus besonderen Anlässen, wie Hochzeiten oder runden Geburtstagen, zu genehmigen. Es ist wichtig zu beachten, dass kein rechtlicher Anspruch auf eine solche Genehmigung besteht.
Feuerwerke der Kategorie F1, wie Knallbonbons und Wunderkerzen, sowie der Kategorie T1 (Bühnenfeuerwerk der ersten Kategorie) sind von der Erlaubnispflicht außerhalb der Silvesterzeit ausgenommen. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 dürfen ab dem 12. Lebensjahr das ganze Jahr über erworben und verwendet werden, während für diejenigen der Kategorie T1 ein Mindestalter von 18 Jahren gilt.
Die Ausnahmegenehmigung umfasst ausschließlich Bodenfeuerwerk der Kategorie F2, jedoch keine Raketen oder lauten Effekte wie Böller. Dies dient dem Schutz der Bevölkerung, die außerhalb der Silvesterzeit nicht mit lauten Feuerwerken rechnet. Daher sollten Feuerwerke grundsätzlich geräuscharm sein. Wenn ein privates Feuerwerk auf einem privaten Grundstück abgebrannt wird, muss ein Sicherheitsabstand von mindestens 8 Metern zu öffentlichen Verkehrsflächen eingehalten werden. Nur Personen ab 18 Jahren dürfen ein Feuerwerk abbrennen.
Für Feuerwerke der Kategorie F3 / F4 müssen Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) oder eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG, die außerhalb des 31.12. und 01.01. ein Feuerwerk veranstalten möchten, dies der örtlichen Ordnungsbehörde gemäß § 23 Abs. 3 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) anzeigen. Die Bezirksregierung wird dann als zuständige Fachbehörde vom Ordnungsamt der Stadt um eine Stellungnahme zum geplanten Feuerwerk gebeten.
Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe zu Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandgefährdeten Gebäuden und Anlagen wie Reetdach- und Fachwerkhäusern und Tankstellen ist das ganze Jahr über untersagt.
Gemäß § 11 Absatz 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LImschG) darf die Gesamtdauer eines Feuerwerks 30 Minuten nicht überschreiten. Außerdem muss ein Feuerwerk zu bestimmten Uhrzeiten beendet sein:
- Vom Ende der Sommerzeit (letzter Sonntag im Oktober) bis zum 30. April um 22:00 Uhr.
- Vom 1. Mai bis 31. Juli um 23:00 Uhr.
- Vom 1. August bis zum Ende der Sommerzeit (letzter Sonntag im Oktober) um 22:30 Uhr.
Sie können den Antrag zur Genehmigung eines Kategorie 2 Feuerwerks online über unser Service-Portal stellen:
Der Verkauf von Feuerwerkskörper der Kategorie 2 erfolgt durch den Handel nur bei Vorlage der Abbrenngenehmigung an Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Aufgrund der örtlichen Zuständigkeit kann eine Abbrenngenehmigung nur für ein Feuerwerk im Stadtgebiet Kaarst erteilt werden.
Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen und muss Auskunft über folgende Angaben enthalten:
- Wer brennt ab?
Personalien der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers - Wo soll abgebrannt werden?
Adresse der Veranstaltung - Wann soll abgebrannt werden?
Datum, Uhrzeit; unter Berücksichtigung der gesetzlich geschützten Nachtruhe bis maximal 22.00 Uhr - Anlaß zum Feuerwerk?
Zulässig nur aus besonderen Anlässen wie z.B. Polterabend, Hochzeit, Jubiläum, besondere Geburtstage. Über den Anlaß ist ein Nachweis zu erbringen.
Unabhängig von den zuvor aufgeführten Voraussetzungen, die grundsätzlich erfüllt werden müssen, wird über die von Ihnen schriftlich beantragte Ausnahmegenehmigung auf den Einzelfall bezogen entschieden. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht nicht.
Da Sie bereits für den Erwerb von pyrotechnischen Artikeln (Feuerwerkskörpern) der Klasse II eine Ausnahmegenehmigung benötigen, beachten Sie bitte, dass der Antrag frühzeitig gestellt wird.
Der Antrag kann formlos gestellt werden. Er sollte 14 Tage vor dem geplanten Termin eingehen.
Für die Genehmigung wird eine Gebühr im Gebührenrahmen von 40,- bis 300,- Euro erhoben. Die Höhe der Gebühr ist einzefallabhängig.
Befreiungen: Nein
Ermäßigungen: Nein