PARKERLEICHTERUNG FÜR SOZIALE DIENSTE
Soziale Dienste, wie karitative Organisationen sowie Alten- und Pflegedienste, können eine Ausnahmegenehmigung zur Erleichterung der Parkplatzsuche beantragen, um ihre Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge zu erfüllen. Diese Genehmigung kann erteilt werden, sofern und solange keine anderen geeigneten Parkmöglichkeiten für die Durchführung der Arbeit verfügbar sind.
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt in den jeweils beantragten Einsatzgebieten zum Parken
- im eingeschränkten Haltverbot / in Haltverbotszonen (Zeichen 286 / 290.1 StVO),
- auf öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht, an Parkuhren und im Bereich von Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne Beachtung der Höchstparkdauer,
- auf Bewohnerparkplätzen
soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist.
Die Ausnahmegenehmigung ist auf jeweils maximal zwei Stunden pro Parkvorgang begrenzt (zum Nachweis ist eine Parkscheibe zu verwenden) und ein Jahr gültig.
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich.
Die Genehmigung kann derzeit für den Regierungsbezirk Düsseldorf oder für das Land Nordrhein – Westfalen beantragt werden.
Sie können die Parkerleichterung online über unser Serviceportal beantragen.
Fahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung erhalten, müssen auf beiden Fahrzeuglängsseiten mit deutlich lesbaren, festen Firmenaufschriften versehen sein.
Bei Privatfahrzeugen, die für dienstliche Zwecke eingesetzt werden, können auch Werbetafeln (z.B. Magnettafeln, mindestens DIN A4) mit der Firmenaufschrift angebracht werden. Andernfalls kann keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Die Ausnahmegenehmigung wird nicht pauschal für einen ambulanten sozialen Dienst erteilt, sondern es muss jeweils eine Ausnahmegenehmigung pro Fahrzeug beantragt werden, wobei vom Antragsteller ein Ersatzfahrzeug pro Ausnahmegenehmigung angegeben werden darf. Die Ausnahmegenehmigung darf im Original jedoch immer nur von einem Fahrzeug benutzt werden.
Mit der Verteilung von "Essen auf Rädern" sind in der Regel Ladegeschäfte verbunden, so dass es für diese Art von Ladegeschäft keiner Ausnahmegenehmigung bedarf.
Dem Antrag sind eine Kopie der Gewerbeanmeldung sowie Kopien der Kraftfahrzeugscheine für die beantragten Fahrzeuge sowie Fotos der Fahrzeuge beizulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass das Kennzeichen und die Firmenwerbung auf einem Bild gleichzeitig zu erkennen sind.
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften sowie Erlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen und Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.12.2015
Bei Antragsstellung über die Online-Dienstleistung, also das Serviceportal circa 5 – 7 Tage.
Die Kosten betragen für das Land Nordrhein-Westfalen 175,00 € und für den Regierungsbezirk Düsseldorf 90,00 €.