SONDERNUTZUNG VON ÖFFENTLICHEN VERKEHRSFLÄCHEN
Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht und diesen beeinträchtigt.
Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Befugnis, die Straßen im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr zu benutzen.
Sondernutzungen bedürfen der Erlaubnis. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist. Sie können die Erlaubnis online über unser Serviceportal beantragen:
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind äußerst vielgestaltig. Beispiele solcher Sondernutzung können unteranderem sein:
- Tische und Sitzgelegenheiten zu gewerblichen Zwecken (Außengastronomie)
- Lagerung/Aufstellung von Bauzäunen, Baugeräten, Containern, Freileitungen, Baugerüste etc.
- Warenauslagen (Obst, Gemüse, Blumen, Zeitschriften, Bücher, Kleiderständer usw.)
- Plakatierung und Werbetafeln (Werbeaufsteller)
- Informationsstände von politischen Verbänden oder gemeinnützigen Vereinen
- Werbung (Promotionstände, Produktproben usw.)
- Straßenhandel (Speiseeis, Obst, Gemüse, Blumen) in ambulanter Form, d.h. beweglich ohne Einnahme eines festen Standplatzes
- Drehgenehmigungen
- Ostermärkte, Weihnachtsmärkte und ähnliche Veranstaltungen
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
- Sondernutzungssatzung Stadt Kaarst
Die Bearbeitungszeit liegt bei 14 Tagen. Im Einzelfall sind Abweichungen möglich.