BAUVORBESCHEID

Das Formular für die Antragsstellung finden Sie in der Formularsammlung.

Zur Klärung von grundsätzlichen Fragen Ihres geplanten Bauvorhabens (Neubau, Umbau, Anbau oder Nutzungsänderung) kann im Vorfeld zu einem Bauantrag eine Bauvoranfrage (Antrag auf Vorbescheid gem. § 77 BauO NRW 2018) gestellt werden. Es empfiehlt sich, eine solche Bauvoranfrage einzureichen, wenn Zweifel bestehen, ob die beabsichtigte Baumaßnahme auf dem dafür vorgesehenen Grundstück genehmigungsfähig ist. Typischerweise geht es um die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit, denkbar sind aber Fragen aus allen baurechtlich relevanten Bereichen.

Durch den Vorbescheid erhalten Sie eine rechtsverbindliche Auskunft darüber, ob ein Bauvorhaben grundsätzlich zulässig oder genehmigungsfähig ist.
Sie sollten grundsätzlich das Instrument des Vorbescheides nutzen, wenn das Baugrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, Ihr Bauvorhaben stark von der umgebenden Bebauung abweicht oder eine Bebauung im Außenbereich vorgesehen ist.

Betreffen die Fragen die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes, müssen die dem Antrag auf Vorbescheid beizufügenden Bauvorlagen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben sein. Dies gilt nicht für einen Antrag auf Vorbescheid, mit dem nur über die Vereinbarkeit mit den planungsrechtlichen Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche entschieden werden soll.

Der Bereich Bauordnung berät Sie gerne, ob eine Bauvoranfrage für das von Ihnen geplante Bauvorhaben sinnvoll ist. Außerdem erhalten Sie dort Informationen über die einem Antrag auf Vorbescheid beizufügenden Unterlagen und über die voraussichtlich anfallenden Gebühren.

Ein schriftlicher Antrag ist erforderlich. Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
 

  • Antragsformular
  • Dem Antrag auf Vorbescheid sind nur die für die Klärung der Fragestellung erforderlichen Unterlagen gem. Seite 2 des Antragsformulars beizufügen. Den gegebenenfalls auch notwendigen beglaubigten Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte erhalten Sie bei

Rhein-Kreis Neuss
Kataster- und Vermessungsamt
Oberstraße 91, 41460 Neuss
Tel.: 02131/928-6212
Fax: 02131/928-6298
E-Mail: katasterauskunft@rhein-kreis-neuss.de
Öffnungszeiten:
Mo – Do    08:00 - 15:00 Uhr
Fr    08:00 - 12:00 Uhr

Der Bearbeitungszeitraum ist einzelfallbezogen

Wie hoch sind die Gebühren für einen Bauvorbescheid?

  1. Die Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides ist gebührenpflichtig.
  2. Da sich ein Vorbescheid auf alle Fragen des Bauordnungsrechtes und des Bauplanungsrechtes beziehen kann, entstehen je nach Sachlage unterschiedliche Gebühren.
  3. Berechnungsgrundlage ist die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW).

Alle Informationen zu der Höhe der Gebühren finden Sie hier.

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