ZWEITWOHNUNGSSTEUER

Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Durch diese Steuer wird das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet Kaarst besteuert.

Der Rat der Stadt Kaarst hat in seiner Sitzung am 12.12.2024 die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Kaarst beschlossen.

Steuerpflicht

Steuerpflichtig ist ab 01.01.2025 jede Person, welche im Stadtgebiet Kaarst eine Zweitwohnung innehat und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes (BMG) für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder innehat.

Bemessungsgrundlage und Höhe der Steuer

Die Steuer beträgt 12% der jährlichen Nettokaltmiete. Sollte im Mietvertrag zwischen den Parteien eine Miete vereinbart worden sein, in der Nebenkosten oder Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung enthalten sind, sind zur Ermittlung der Nettokaltmiete pauschale Kürzungen vorzunehmen.

Für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch, unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, bemisst sich die die Steuer nach der Miete gemäß des gültigen Mietspiegels der Stadt Kaarst. Soweit Wohnungen nicht durch den Mietspiegel erfasst werden, wird die ortsübliche Miete in Anlehnung an diesen geschätzt.

Ausnahmen

Zweitwohnungssteuer muss nicht bezahlt werden für:

  1. Berufsbedingt gehaltene Zweitwohnungen, die:
    • verheiratete Personen,
    • in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Personen,
    • in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebende Personen (mit einem Kind oder mehreren Kindern)

      innehaben und die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie oder ihrem Lebenspartner leben, wenn sich die Hauptwohnung der Eheleute oder der Lebenspartner außerhalb der Stadt Kaarst befindet.
       
  2. Zweitwohnungen in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die für die Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen zur Verfügung gestellt werden.
  3. Zweitwohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
  4. Zweitwohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen.
  5. Zweitwohnungen, die der Inhaber der Wohnung im Besteuerungszeitraum weniger als 8 Wochen für seinen privaten Lebensbedarf oder den seiner Familienmitglieder nutzt oder vorhält.

 

Steuererklärung und Fälligkeit

Wer eine Zweitwohnung im Stadtgebiet Kaarst innehat, hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck  oder in einer amtlich zugelassenen elektronischen Steuererklärung einzureichen. Den Vordruck finden Sie in unserem Serviceportal: Vordruck Zweitwohnungssteuer. Die Festsetzung der Steuer erfolgt anschließend durch Steuerbescheid. Die Steuer ist vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres zu bezahlen. Steuerbeträge für zurückliegende Zeiträume sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

 

 

 

 

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