BEHERBERGUNGSSTEUER
Die Beherbergungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Es wird der Aufwand des Gastes für entgeltliche Beherbergungsleistungen im Gebiet der Stadt Kaarst besteuert.
Die Erhebung einer Beherbergungssteuer erfolgt für jegliche entgeltlichen Beherbergungsleistungen (Hotels, Zimmervermietung, Ferienwohnungsvermietung etc.) im Stadtgebiet.
Die Steuer beträgt 3 € je Gast und Übernachtung, sie wird vom jeweiligen Beherbergungsbetrieb als Steuerentrichtungspflichtigem eingezogen und im Anschluss an die Stadt Kaarst entrichtet. Beherbergungsbetriebe haben jeweils bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Dies ist online über unser Serviceportal zu erledigen. Die Festsetzung der Steuer erfolgt anschließend durch Steuerbescheid.
Höhe der Steuer: 3 € je Gast und Übernachtung
Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten, der Veranlagungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Sollte die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht werden, ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlages gem. § 152 Abgabenordnung möglich.
Der Rat der Stadt Kaarst hat in seiner Sitzung am 12.12.2024 die Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer beschlossen. Diese ist Rechtsgrundlage für die Beherbergungssteuer.