PARKERLEICHTERUNG FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG (BLAU)
Schwerbehinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen Parkerleichterungen erhalten.
Bitte beachten Sie, dass zwischen zwei verschiedenen Parkerleichterungen (Ausweisen) unterschieden wird:
- Schwerbehinderten-Parkerleichterung (orange)
- Schwerbehinderten-Parkausweis (blau)
Im folgenden wird ausschließlich der Schwerbehinderten-Parkausweis (blau) behandelt. Informationen zum Schwerbehinderten-Parkerleichterung (orange) finden Sie hier: Schwerbehinderten-Parkerleichterung (orange)
Wichtiger Hinweis:
Nur das Auslegen des Schwerbehindertenausweises vom Versorgungsamt berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen.
Sie können die Parkerleichterung online über unser Serviceportal beantragen:
Sie können den Schwerbehindertenparkausweis nur beantragen, wenn Sie in Kaarst wohnhaft sind und zu einer der folgenden Personengruppen gehören:
- Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG )
- Blinde Menschen (Merkzeichen BL)
- Menschen mir beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkungen.
Hierfür sind der gültige Schwerbehindertenausweis oder der Bescheid vom Versorgungsamt sowie ein aktuelles Passbild vorzulegen.
Mit dem Schwerbehinderten-Parkausweis (blau) ist das Parken in Deutschland in den folgenden Bereichen gestattet:
- An ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätzen
- An Parkuhren und Parkscheinautomaten, ohne Gebühren und zeitliche Begrenzung.
- An Stellen mit eingeschränktem Haltverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) für bis zu drei Stunden.
- In Zonen mit Haltverbot (Zeichen 290.1 StVO), wo das Parken durch Zusatzzeichen erlaubt ist, über die erlaubte Zeit hinaus.
- An Stellen, die durch die Zeichen „Parken“ (Zeichen 314 StVO), „Parkraumbewirtschaftungszone“ (Zeichen 314.1 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und bei denen durch ein Zusatzzeichen eine Parkzeitbegrenzung festgelegt ist, über die zulässige Zeit hinaus.
- In Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- und Entladen zu bestimmten Zeiten gestattet ist, während dieser Ladezeiten.
- Auf Bewohnerparkplätzen für bis zu drei Stunden.
- In verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der markierten Flächen, sofern der -durchgehende Verkehr nicht behindert wird.
In den übrigen EU-Ländern gelten spezifische Regelungen. Bitte informieren Sie sich vor Reiseantritt, z.B. beim Reiseveranstalter oder Automobilclub, über diese Bestimmungen.
Nur die blaue Parkerleichterung erlaubt das Benutzen der Parkplätze mit Rollstuhlfahrersymbol.
Inhabern der orangefarbenen Parkerleichterung ist dies ebenso verboten wie allen anderen Teilnehmern des Straßenverkehrs.