PARKERLEICHTERUNG FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG (ORANGE)
Schwerbehinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen Parkerleichterungen erhalten.
Bitte beachten Sie, dass zwischen zwei verschiedenen Parkerleichterungen (Ausweisen) unterschieden wird:
- Schwerbehinderten-Parkerleichterung (orange)
- Schwerbehinderten-Parkausweis (blau)
Im folgenden wird ausschließlich die Parkerleichterung für Schwerbehinderte (orange) behandelt. Informationen zum Schwerbehinderten-Parkausweis (blau) finden Sie hier: Schwerbehinderten-Parkausweis (blau)
Sie können die Parkerleichterung online über unser Serviceportal beantragen:
Schwerbehinderte Personen, die im Schwerbehindertenausweis nicht die Merkzeichen „aG“ oder „BL“ eingetragen haben, können eine Parkerleichterung beantragen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule (z.B. aufgrund orthopädischer oder neurologischer Erkrankungen, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken und nicht das Merkzeichen aG begründen).
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und mit einem GdB von 50 für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von 70 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane (Herzleistungsminderung, Lungenfunktionseinschränkung).
- Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B mit zentral bedingten Gleichgewichtsstörungen und (oder) neuromusklären Erkrankungen mit GdB 70, die sich auf das Gehvermögen auswirken und zusätzlich GdB 50 für Beeinträchtigungen der unteren Extremitäten und (oder) der Lendenwirbelsäule (soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
- Schwerbehinderte Menschen mit organisch bedingten Funktionsstörungen des Darms mit mindestens GdB 60 (z. B. Funktionsverlust des Afterschließmuskels mit Einzel-GbB 30). Tumore bleiben dabei außer Betracht, soweit keine Funktionsstörungen im genannten Umfang bestehen.
- Schwerbehinderte Menschen mit organisch bedingten Funktionsstörungen des Darms und der Harnableitung mit mindestens GdB 70 (z. B. Morbus Crohn mit Einzel-GdB 50 und Harninkontinenz mit Einzel-GdB 40). Tumore bleiben außer Betracht, soweit keine Funktionsstörungen im genannten Umfang bestehen.
- Sie gehören zu einem der vorgenannten Personenkreise jedoch ohne eingetragenes Merkzeichen B und beantragen daher eine Parkerleichterung mit Gültigkeit für Nordrhein- Westfalen (gemäß Erlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr NRW, AZ.: III. B 3 - 78 -12/6)
- Gehbehinderte Personen mit einem Mindest-GdB von 70 für die mobilitätseinschränkenden Behinderungen, denen das Merkzeichen G zuerkannt wurde und die zugleich das Merkzeichen aG nur knapp verfehlt haben. Knapp verfehlt ist das Merkzeichen aG regelmäßig dann, wenn auch mit Unterstützung von Hilfsmitteln oder unter Schmerzen zumindest ganz überwiegend nur noch eine Restgehfähigkeit von ca. 100 m verfügen.
Für die Feststellung dieser Voraussetzungen wird eine Bestätigung des Versorgungsamtes eingeholt. Wenn die letzte Feststellung des Versorgungsamtes bereits Jahre zurückliegt oder sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat, kann es sinnvoll sein, dort einen Änderungsantrag für den Schwerbehindertenausweis zu stellen.
Mit dem Schwerbehinderten Parkausweis orange ist das Parken in NRW / oder Bundesweit in folgenden Bereichen gestattet:
- An Parkuhren und Parkscheinautomaten, ohne Gebühren und zeitliche Begrenzung.
- An Stellen mit eingeschränktem Haltverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) für bis zu drei Stunden.
- An Stellen mit eingeschränktem Haltverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) für bis zu drei Stunden.
- In Zonen mit Haltverbot (Zeichen 290.1 StVO), wo das Parken durch Zusatzzeichen erlaubt ist, über die erlaubte Zeit hinaus.
- An Stellen, die durch die Zeichen „Parken“ (Zeichen 314 StVO), „Parkraumbewirtschaftungszone“ (Zeichen 314.1 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und bei denen durch ein Zusatzzeichen eine Parkzeitbegrenzung festgelegt ist, über die zulässige Zeit hinaus.
- In Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 StVO), in denen das Be- und Entladen zu bestimmten Zeiten gestattet ist, während dieser Ladezeiten.
- Auf Bewohnerparkplätzen für bis zu drei Stunden.
- In verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 StVO) außerhalb der markierten Flächen, sofern der -durchgehende Verkehr nicht behindert wird.
Nur die blaue Parkerleichterung erlaubt das Benutzen der Parkplätze mit Rollstuhlfahrersymbol.
Inhabern der orangefarbenen Parkerleichterung ist dies ebenso verboten wie allen anderen Teilnehmern des Straßenverkehrs.