PARKERLEICHTERUNGEN ZUR AUSÜBUNG DER ÄRZTLICHEN TÄTIGKEIT

ie können zur Ausübung Ihrer ärztlichen Tätigkeit Parkerleichterungen zum Parken bei dringenden Krankenbesuchen (bei den Patientinnen und Patienten vor Ort) erhalten.
Parkerleichterungen können ebenfalls zum Parken vor oder in der Nähe der Praxis gewährt werden, wenn das Fahrzeug regelmäßig für Notdiensteinsätze benötigt wird und in zumutbarer Entfernung zur Praxis keine geeignete Parkmöglichkeit besteht.
Es müssen mindestens 100 Hausbesuche pro Quartal durchgeführt werden.
Die Häufigkeit der Hausbesuche ist von Ihnen durch eine Bescheinigung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein bzw. Westfalen-Lippe nachzuweisen.

Berechtigungsumfang

Die Parkerleichterungen berechtigen zum Parken

  • gebührenfrei und ohne zeitliche Begrenzung an Parkscheinautomaten
  • an Straßenstellen, für die ein eingeschränktes Haltverbot angeordnet ist,
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten, an Straßenstellen, die durch Zeichen „Parken“ (Zeichen 314 StVO) Parkraumbewirtschaftungszone“ (Zeichen 314.1 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen, wenn dadurch der durchgehende Verkehr nicht behindert wird und
  • während der Ladezeiten in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist (gilt bei Parken vor oder in der Nähe der Praxis nur in besonders begründeten Ausnahmefälle).

Parken vor oder in der Nähe der Praxis

Die Regelungen gelten auch für Ärztinnen und Ärzte, die häufigen Hausbesuche machen, denen aber die Möglichkeit des gesicherten Parkens im Umkreis von 200 m vor oder in der Nähe der Praxis fehlt. In Fußgängerzonen gilt dies jedoch nur in besonders begründeten Ausnahmefällen.

Sie können die Parkerleichterung online über unser Serviceportal beantragen: Online-Dienstleistung Parkerleichterungen zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit

Runderlass des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2021, § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Die Genehmigung wird für drei Jahre erteilt und die Gebühr beträgt

  • für Parkerleichterungen bei dringenden Krankenbesuchen 180,00 Euro.
  • für Parkerleichterung zum Parken vor oder in der Nähe der Praxis 180,00 Euro.
WIR SIND FÜR SIE DA!