BEFREIUNG VON DER AUSWEISPFLICHT

Grundsätzlich besteht Ausweispflicht: Nach § 1 Abs.1 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sind Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen.
Ausgenommen von der Ausweispflicht sind Personen, die im Besitz eines gültigen deutschen Reisepasses sind.

  • Personalausweise werden ab dem 24. Lebensjahr für eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ausgestellt
  • bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gültigkeitsdauer nur 6 Jahre

Personen, für die ein Betreuer bestellt worden ist, die voraussichtlich dauerhaft in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind oder die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können, können durch die zuständige Personalausweisbehörde von der Ausweispflicht befreit werden. Nähere Auskünfte erteilt das Bürgerbüro.

Sie können den Antrag online über unser Serviceportal stellen oder einen Termin in unserem Bürgerbüro buchen.

WIR SIND FÜR SIE DA!