AUSKUNFTSSPERRE (WIDERSPRUCH UND EINWILLIGUNG NACH DEM BUNDESMELDEGESETZ)
Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister, aus denen sie auch Auskünfte erteilen können.
Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde -nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes- die Möglichkeit, bestimmten Datenübermittlungen zu widersprechen.
Widerspruchsrechte bestehen gemäß § 50 BMG gegen:
- die Weitergabe von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 BMG),
- die Weitergabe von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften meiner Familienangehörigen (Ehegatte, Lebenspartner, minderjähriges Kind und Eltern minderjähriger Kinder), weil ich nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft wie meine Familienangehörigen, bzw. keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehöre (§ 42 Abs. 3 BMG). Dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgemeinschaft übermittelt werden und wenn Sie und Ihre Familienangehörigen derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 2 BMG).
- die Weitergabe von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG),
- die Weitergabe von Daten an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk wegen eines Alters- oder Ehejubiläums (§ 50 Abs. 2 BMG),
- die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG).
Nur mit Einwilligung der Betroffenen darf die Meldebehörde Daten zu Werbezwecken und Zwecken des Adresshandels übermitteln (§ 44 Abs. 3 BMG).
Auskunftssperre
Darüber hinaus können Sie bei einer nachgewiesenen Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit eine generelle Auskunftssperre eintragen lassen, die eine Weitergabe der Daten an Dritte verhindert (§ 51 BMG).
Sollten Sie weitere Informationen zum Datenschutz wünschen, wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro der Stadt Kaarst.
Hier geht es direkt zum Antrag auf Widerspruch und Einwilligung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG).
Sie können online einen Termin vereinbaren: Online-Terminvereinbarung Bürgerbüro
Personalausweis
schriftliche Begründung
Nachweise über die persönliche Gefährdung