
gibt in § 12 folgendes vor:
3) Das Parken ist unzulässig
3a)
Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse innerhalb geschlossener Ortschaften
1. In reinen und allgemeinen Wohngebieten ist das regelmäßige Parken in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist unzulässig.
Da es sich bei dem Fahrer um einen Anwohner handelt, hat er ein Anliegen und darf trotz des Schildes 253, den Bereich befahren und beparken.
Der von ihnen gemeldete LKW hat eine zulässige Gesamtmasse von 7,49 t.