SCHIEDSAMT
Das Schiedsamtswesen spielt eine zentrale Rolle bei der Lösung von Streitigkeiten. Ob in Privatklagesachen oder bürgerlich-rechtlichen Konflikten – Schiedspersonen helfen, Auseinandersetzungen einvernehmlich ohne das Gericht zu lösen.
Das Schiedsamt ist ein auf Zeit (5 Jahre) ausgeübtes Amt, um zivilrechtliche Fälle zu schlichten. Es wird von einem vom Rat der Stadt gewählten Schiedsmann oder einer Schiedsfrau ausgeübt. Das Schiedsamt wird als Ehrenamt ausgeübt. Die Bestätigung der Wahl und die Vereidigung erfolgt durch das Amtsgericht Neuss.
Weitere Informationen zum Schiedsamt finden Sie im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen: Justizportal NRW Schiedsamt
Schiedsamtadressen für Kaarst
| Name | Anschrift | Bürozeiten | Schiedsamtsbezirk |
Redder, Bernd | Hölderlinweg 10 41564 Kaarst Telefon: 02131 3138292 Handy-Nr. 0172 2507838 E-Mail: bernd.redder@schiedsmann.de | Mo. - Fr. 9 bis 18 Uhr | Kaarst 1 (Kaarst) |
Vertreter: | Mörikestr. 3 41564 Kaarst Telefon: 02131 7519977 Handy-Nr. 01511 799 7997 E-Mail: axel.thurner@schiedsmann.de | Mo. - Fr. 9 bis 18 Uhr | Kaarst 1 (Kaarst) |
Becker, Marianne | Dortmunder Str. 2, 41564 Kaarst, Telefon: 02131 756917 Fax: 02131 756916 Handy-Nr.: 0171 9985776 E-Mail: marianne.becker@schiedsfrau.de | Mo. - Fr. 9 bis 18 Uhr | Kaarst 2 (Ortsteile: Holzbüttgen, Vorst, Driesch, Büttgen) |
Vertreter: | Telefon: 02131 660066 Handy-Nr.: 0173 7257777 E-Mail: hans.schueller@schiedsperson.de | Mo. - Fr. 9 bis 18 Uhr | Kaarst 2 (Ortsteile: Holzbüttgen, Vorst, Driesch, Büttgen) |
Gebühren Schiedsverfahren
Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 20 Euro erhoben; kommt ein Vergleich zu Stande, so beträgt die Gebühr 30 Euro. Die Gebühr kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Parteien und der Schwierigkeit des Falles bis auf 50 Euro erhöht werden.
Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist bei wechselseitigen Anträgen die antragstellende Partei zugleich Antragsgegnerin, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.
Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der zahlungspflichtigen Person oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.