Führungszeugnis

Das polizeiliche Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister und kann bei der für Ihren Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) zuständigen Meldebehörde beantragt werden, oder direkt online beim Bundesamt für Justiz (BfJ): https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/ZentraleRegister/Fuehrungszeugnis/Fuehrungszeugnis_node.html#

Das Führungszeugnis wird beim Bundesamt für Justiz in Bonn erstellt und entsprechend der Belegart entweder an die antragstellende Person oder an die benannte Behörde geschickt.

Ein erweitertes Führungszeugnis ist für den Antritt in bestimmte Berufe zu verlangen. Durch die genaue Prüfung des Strafregisters soll verhindert werden, dass Menschen mit gefährlichen Neigungen beruflich in die Nähe von bzw. in Machtpositionen über Kinder(n) und Jugendliche(n) kommen können.

Wer einen Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, dass das erweiterte Führungszeugnis für berufliche Zwecke benötigt wird.

Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Sie können online einen Termin vereinbaren: Online-Terminvereinbarung Bürgerbüro

Das Führungszeugnis können Sie nur persönlich beantragen. Eine Beantragung durch Bevollmächtigte ist nicht möglich.

Für die Online-Beantragung beim Bundesamt für Justiz wird der neue Personalausweis mit aktivierter Onlinefunktion benötigt.

 

•    Ihren Personalausweis oder Pass
•    Der Verwendungszweck muss bei der Beantragung angegeben werden
•    Zur Vorlage bei einer Behörde, die genaue Anschrift der Behörde (das Führungszeugnis geht direkt zu dieser Behörde) und gegebenenfalls das Aktenzeichen.
•    Für ein erweitertes Führungszeugnis, die schriftliche Aufforderung, der fordernden Stelle

 

Es dauert ca. 8 bis 10 Tage, bis das Führungszeugnis den Antragsteller beziehungsweise die benannte Behörde erreicht.

13 Euro

Befreiungen: Ja

  • Mittellosigkeit

  • besonderer Verwendungszweck

Nachweis bzw. Bestätigung ist erforderlich

Ermäßigungen: Nein

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