Führungszeugnis

Das polizeiliche Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister und kann bei der für Ihren Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) zuständigen Meldebehörde beantragt werden, oder direkt online beim Bundesamt für Justiz (BfJ):
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/ZentraleRegister/Fuehrungszeugnis/Fuehrungszeugnis_node.html#

Der Antrag wird dann von der Meldebehörde an das Bundesamt für Justiz, Dienststelle Bundeszentralregister in Bonn weitergeleitet. Dort wird das Führungszeugnis erstellt und entsprechend der Belegart entweder an die antragstellende Person oder an die benannte Behörde geschickt.

Ein erweitertes Führungszeugnis ist für den Antritt in bestimmte Berufe zu verlangen. Durch die genaue Prüfung des Strafregisters soll verhindert werden, dass Menschen mit gefährlichen Neigungen beruflich in die Nähe von bzw. in Machtpositionen über Kinder(n) und Jugendliche(n) kommen können.

Um sich auf eine Stelle im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit zu bewerben, müssen Sie ein solches Zeugnis unbedingt beantragen. Ohne ein erweitertes Führungszeugnis dürfen Sie für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen nicht eingestellt werden.

Wer einen Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, dass das erweiterte Führungszeugnis für berufliche Zwecke benötigt wird.

Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

 

Sie können online einen Termin vereinbaren: Online-Terminvereinbarung Bürgerbüro

Das Führungszeugnis können Sie nur persönlich beantragen. Eine Beantragung durch Bevollmächtigte ist nicht möglich.

  • Ihren Personalausweis oder Pass
  • Der Verwendungszweck muss bei der Beantragung angegeben werden
  • Zur Vorlage bei einer Behörde, die genaue Anschrift der Behörde (das Führungszeugnis geht direkt zu dieser Behörde) und gegebenenfalls das Aktenzeichen.

Es dauert ca. 8 bis 10 Tage, bis das Führungszeugnis den Antragsteller beziehungsweise die benannte Behörde erreicht.

13 Euro

Befreiungen: Ja

  • Mittellosigkeit

  • besonderer Verwendungszweck

Nachweis bzw. Bestätigung ist erforderlich

Ermäßigungen: Nein

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