Baugenehmigung - Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung anderer Anlagen bedürfen der Baugenehmigung.

Allerdings sind einige Baumaßnahmen und Abbrüche, aber auch bestimmte Nutzungen von Gebäuden und Grundstücken baugenehmigungsfrei oder unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen einer Anzeigepflicht (z.B. der Abbruch von Gebäuden der Gebäudeklasse 4 u. 5 bzw. nicht freistehende Gebäude und sonstige Anlagen über 10m Höhe). Im Einzelfalle ist zu prüfen, ob ein genehmigungsfreies Bauvorhaben einer planungsrechtlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bedarf.

Zuständig für die Erteilung einer Baugenehmigung ist in Kaarst die Untere Bauaufsichtsbehörde, die auch Fragen zur Baugenehmigungspflicht sowie zu den verschiedenen Baugenehmigungs- und Bauanzeigeverfahren beantwortet.

Die Baugenehmigung bedarf grundsätzlich der Schriftform. Zur Baugenehmigung gehören die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen (z.B. Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung, Berechnungen).

Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit dem Vorhaben begonnen wurde oder wenn die Bauausführung für mehr als ein Jahr unterbrochen worden ist.

Die Geltungsdauer einer Baugenehmigung kann auf Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.

Sie können uns entweder persönlich

im Verwaltungsgebäude Büttgen, Infobüro Planen und Bauen, II. Etage, Zimmer 214+215
(Telefon: 02131 987-853 oder 987-884, E-Mail: infobuero.planen-bauen@kaarst.de)
zu den Öffnungszeiten:
•    montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und
•    donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
besuchen oder eine andere Person beauftragen.

Der Antrag ist in schriftlicher Form einzureichen.

Die Entwurfsverfasserin beziehungsweise der Entwurfsverfasser bedarf im Regelfall der Bauvorlageberechtigung (z.B. Architektin / Architekt oder Bauingenieure).
Kleinere Bauvorhaben (z.B. Terrassenüberdachungen, kleine Dachgauben oder Wintergärten bis 25 ) bedürfen keiner Bauvorlageberechtigung.

  • Antragsformular
  • Bauvorlagen wie Lageplan, Katasterauszug, Bauzeichnungen, Baubeschreibung und Berechnungen
  • Nachweis Bauvorlageberechtigung
  • Statistikbogen
  • Gegebenfalls Zustimmung des Grundstückseigentümers

Im Einfachen Genehmigungsverfahren hat die Bauaufsichtsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen über den Antrag innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des vollständigen Bauantrages zu entscheiden. In Einzelfällen, je nach Umfang der Prüfung, fallen kürzere, aber auch längere Bearbeitungszeiten an.

Je nach Verfahrensart zwischen 0,6 bis 1,3 Prozent der Rohbausumme, bei Neubau oder Erweiterung von Gebäuden 0,6 bis 1,3 Prozent der Herstellungssumme von baulichen Änderungen im Bestand.
Zusätzliche Gebühren können z.B. für die Zulassung von Abweichungen oder die Erteilung von Befreiungen anfallen.

Befreiungen: Nein

Ermäßigungen: Nein

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