Baumschutzsatzung

Baumfällung - Ausnahmen von der Baumschutzsatzung

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Kaarst vom

vom 16.09.2004 in der Fassung der 1. Änderung vom 25.07.2006

Der Rat der Stadt Kaarst hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994  (GV NRW S. 666 / SGV  NRW 2023) und des § 45 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft  (Landschaftsgesetz LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000  (GV NRW S. 568 / SGV NRW 791), in seiner Sitzung am 15.07.2004 folgende Satzung beschlossen:

Satzung zum Schutz des Baumbestandes

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.

Eine telefonische Beratung vorab ist möglich.

Die beauftragte Person benötigt eine Vollmacht.

Beantragung ist formlos möglich.

Für die Ausnahme oder Befreiung von den Bestimmungen der Baumschutzsatzung müssen die Gründe dargelegt werden.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein, wie zum Beispiel Lagepläne in denen Standorte, Arten und Stammumfänge der geschützten Bäume eingetragen sind.

Die Bearbeitung dauert in der Regel ein bis zwei Wochen.

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