Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

Die deutsche Staatsangehörigkeit geht mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren, wenn der Erwerb auf Antrag erfolgt.

Das gilt nicht, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen hat.

Die Staatsangehörigkeit verliert auch nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat.

Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung erfordert eine Ermessensentscheidung. Die berührten öffentlichen und privaten Interessen sind gegeneinander und untereinander abzuwägen.

Allgemeine Hinweise

Warten Sie auf jeden Fall die Entscheidung im Beibehaltungsverfahren ab, bevor Sie die andere Staatsangehörigkeit annehmen. Andernfalls verlieren Sie mit der Einbürgerung beziehungsweise der Annahme der ausländischen Staatsangehörigkeit Ihre deutsche Staatsangehörigkeit.

Bewahren Sie die Beibehaltungsgenehmigung sorgfältig auf, da diese als Nachweis für den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit trotz Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit dient. Auch Ihre Nachkommen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit von Ihnen ableiten, müssen dies unter Umständen eines Tages belegen oder nachweisen können.

Die Entscheidung über den Beibehaltungsantrag trifft die Bezirksregierung Düsseldorf. Dort können Sie den Antrag stellen.

Bezirksregierung Düsseldorf

  • Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit
  • sind in Kaarst angemeldet
  • öffentliche oder private Belange rechtfertigen den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit sowie den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit
  • das andere Staatsangehörigkeitsrecht lässt die doppelte Staatsangehörigkeit zu
  • Deutscher gültiger Reisepass (beglaubigte Kopie)
  • Aufenthaltsbescheinigung der hiesigen Wohnortgemeinde (nicht bei Antragstellung über die Stadt Kaarst)
  • Geburtsurkunde und gegebenenfalls Heiratsurkunde (beglaubigte Kopie)
  • Ausführliche Stellungnahme zum Fortbestand der Bindungen an Deutschland
  • Gründe gegebenenfalls Nachweise für die Notwendigkeit des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit (entfällt bei der Annahme der Staatsangehörigkeit eines Staates der europäischen Union, sofern mit dem anderen Staat Gegenseitigkeit bei der Hinnahme von Mehrstaatigkeit besteht)
  • Bei Bedarf werden weitere Unterlagen direkt bei Ihnen angefordert

Das hängt ab von den eingereichten Unterlagen und durchzuführenden Ermittlungen.

255.- Euro

Befreiungen: Nein

Ermäßigungen: Ja

für minderjährige Kinder gemeinsam mit den Eltern: 51 Euro je Kind

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