Bürgerbegehren und Bürgerentscheid im Sinne des § 26 der Gemeindeordnung

Sie können als Bürger/in beantragen (Bürgerbegehren), dass Sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid).

Ihr Bürgerbegehren würde sich damit gegen eine Maßnahme,

  • die der Rat noch nicht beschlossen hat, oder
  • gegen einen Beschluss des Rates mit dem Ziel, eine beschlossene Maßnahme nicht durchzuführen, oder
  • eine abgelehnte Maßnahme doch noch durchzuführen, richten.

Einige formelle Voraussetzungen zum Bürgerbegehren sind z.B.:

  • ein schriftlicher Antrag in Form einer mit „Ja" oder „Nein" zu beantwortenden Frage
  • eine Kostenschätzung der Verwaltung,
  • die Benennung von bis zu drei Bürgern, die berechtigt sind die Unterzeichner zu vertreten
  • die notwendige Anzahl von Unterzeichnern (in Kaarst ca. 2.450 Wahlberechtigte) auf formalisierten Vordrucken

Die wichtigsten materiellen Voraussetzungen eines Bürgerbegehrens sind:

  • es handelt sich um eine Angelegenheit der Stadt,
  • die Entscheidungszuständigkeit liegt beim Rat.

Ihr Bürgerbegehren wäre u. a. nicht zulässig bei Themen wie

  • Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
  • Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,
  • Angelegenheiten, über die innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.

Sollte der Rat nach dem Bürgerbegehren einen Bürgerentscheid verlangen, so hätte sich der Bürgerentscheid durchgesetzt, wenn die Mehrheit der Bürger sich dafür entschieden haben und diese Mehrheit mindestens 20% der Bürger/innen beträgt (ca. 7.000 Wahlberechtigte).

Ortsrechtliche Bestimmungen zum Thema Bürgerbegehren/-entscheid finden Sie auch unter der Rubrik Stadtrecht.

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.