Mietpreisüberwachung bei Sozialwohnungen

Die Vermieterin oder der Vermieter von geförderten Wohnungen müssen die sogenannte Kostenmiete als Obergrenze der Mietforderung beachten. Dabei wird die Anfangsmiete dieser Wohnung der Vermieterin oder dem Vermieter durch behördliche Genehmigung vorgegeben.

Spätere Mietänderungen infolge von Veränderungen von Zinsen, Verwaltungs-, Instandhaltungskostenpauschalen usw. sind in eigener Verantwortung zu berechnen. Fordert die Vermieterin oder der Vermieter ein überhöhtes Entgelt, hat die Mieterin oder der Mieter ggf. einen privatrechtlichen Anspruch auf Erstattung der zu viel gezahlten Miete.

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.

Die Beratung und Prüfung kann nicht telefonisch erfolgen.

Mietvertrag, Mieterhöhungsschreiben, Nachweis der Mietzahlungen.

Ein Beratungstermin kann kurzfristig vereinbart werden.

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