Gehörlosenhilfen

Die Hilfe für Gehörlose ist eine finanzielle Hilfe. Sie kann gewährt werden für gehörlose Personen mit angeborener Taubheit oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.

Die Gewährung der Leistungen erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose NRW. Zuständig ist der Landschaftsverband Rheinland. Der Antrag kann sowohl beim Landschaftsverband Rheinland als auch beim örtlichen Sozialhilfeträger gestellt werden.

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.

Die Gewährung erfolgt ausschließlich auf Antrag.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Zugehörigkeit zu dem oben genannten Personenkreis.

  • Personalausweis
  • Bescheid des Versorgungsamtes über die Schwerbehinderung (sofern vorhanden)
  • Bescheid Pflegekasse (sofern Leistungen von dort gewährt werden)
  • Fachärztliche Bescheinigung des Hals-Nasen-Ohren-Arztes. Ein entsprechender Vordruck ist bei der Fürsorgestelle für Blinde, Sehschwache und gehörlose Menschen oder dem Landschaftsverband Rheinland erhältlich.

Hierzu können leider keine Angaben gemacht werden, da die Bearbeitung ausschließlich durch den Landschaftsverband Rheinland erfolgt.