Gewerbesteuer

Gewerbetreibende werden zu einer Gewerbesteuer veranlagt, wenn der erzielte Gewerbeertrag eventuelle Freibeträge übersteigt. Die Gewerbesteuer bemisst sich grundsätzlich anhand eines Gewerbesteuer-Messbetrages, welcher vom jeweils zuständigen Finanzamt festgesetzt wird. Das Gestaltungsrecht der Gemeinde begrenzt sich auf die individuelle Festlegung eines Hebesatzes, der dann mit dem Gewerbesteuer-Messbetrag multipliziert wird und die festzusetzende Gewerbesteuer ergibt. Es besteht eine Bindungswirkung der Gemeinde an die von den Finanzbehörden festgesetzten Grundlagen (Steuerpflicht an sich, Veranlagungsjahr, Höhe des Messbetrages etc.). Einwendungen gegen die Entscheidungen des Finanzamtes in einem Gewerbesteuermessbescheid sind - aufgrund der Bindungswirkung der Gemeinde - daher auch ausschließlich an das jeweils zuständige Finanzamt zu richten.

Der aktuelle Hebesatz für die Gewerbesteuer in der Stadt Kaarst beträgt 439 v. H..

Die Hebesätze in der Stadt Kaarst werden jährlich im Rahmen der Haushaltssatzung vom Stadtrat beschlossen. Die rechtlichen Grundlagen für die Erhebung der Gewerbesteuer sind die Abgabenordnung, das Gewerbesteuergesetz und die Haushaltssatzung der Stadt Kaarst.

Die Höhe der Gewerbesteuer ist dem jeweiligen Gewerbesteuerbescheid zu entnehmen.

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