Grundbesitzabgaben

Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer müssen für ihr Grundstück Grundbesitzabgaben bezahlen. Zu diesen Grundbesitzabgaben gehören:

Festgesetzt werden diese Abgaben mit dem Bescheid über die Grundbesitzabgaben, den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer grundsätzlich zu Beginn des Jahres erhalten. Der Bescheid über Grundbesitzabgaben legt auch die Zahlungstermine fest. Bei Bedarf werden Änderungsbescheide erstellt.

In der Regel werden Zahlungen vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Wer den Gesamtbetrag lieber in einer Summe am 01. 07. des Jahres leisten möchte, kann dies bis zum 30. September mit Wirkung für das folgende Jahr beantragen.

Sie können uns persönlich besuchen. Die Beauftragung einer anderen Person ist nicht möglich.

Die Beantragung ist formlos möglich.

Eine telefonische Beantragung ist möglich.

Zu Stundung oder Ratenzahlung siehe "Gebühren".

Die Festsetzung der Grundbesitzabgaben ist vom Einzelfall abhängig.

Stundung oder Ratenzahlung von Grundbesitzabgaben

Grundbesitzabgaben können grundsätzlich gestundet werden, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen.

Die beantragte Stundung beziehungsweise Ratenzahlung kann nur gewährt werden, wenn die Einziehung der Forderung mit erheblichen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden ist und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
Hierzu sind geeignete Unterlagen über die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse vorzulegen, aus denen ersichtlich ist, dass der Gebührenpflichtige durch die sofortige Zahlung des geforderten Betrages in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde.

Die Stundung soll in der Regel nur gegen Sicherheitsleistungen gewährt werden (§ 12 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen-KAG NW - vom 21.10.1969 in Verbindung mit 222 ff der Abgabenordnung 1977-AO 1977). Sofern Gebührenpflichtige Ihrer Zahlungsverpflichtung überhaupt nicht nachkommen, wird die Gebührenforderung vollstreckt.

Voraussetzungen

Ob und in welcher Höhe Sie eine Stundung oder eine Ratenzahlung erhalten können, hängt von verschiedenen Nachweisen ab:

  • Sie sind gebührenpflichtig für Grundbesitzabgaben
  • geeignete Unterlagen über die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse
  • Aufstellung und Belege über die regelmäßigen monatlichen Einnahmen und Ausgaben

Erforderliche Unterlagen

Es ist ein formloser, schriftlicher Antrag einschließlich der erforderlichen Nachweisunterlagen einzureichen. Im Einzelfall können weitere Nachweise oder Rückfragen erforderlich sein. Um die Bearbeitung nicht zu verzögern, geben Sie bitte Ihre Telefonnummer an.

Sie besuchen uns persönlich oder senden den Antrag und die Nachweisunterlagen auf dem Postweg zu. Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Die Bearbeitung erfolgt bei Vorliegen aller Nachweisunterlagen in der Regel innerhalb von 2 Wochen.

Der Antrag ist kostenfrei. Nach den geltenden Bestimmungen sind Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent je Monat zu zahlen.

Befreiungen: Nein

Ermäßigungen: Nein

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