Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer, in deren Mittelpunkt der Grundbesitz steht (Objektsteuer). Gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz. Das Aufkommen aus der Grundsteuer steht den Gemeinden zu und wird daher auch von diesen festgesetzt.

Die Grundsteuer bemisst sich anhand eines Grundsteuer-Messbetrages, welcher von den zuständigen Finanzämtern festgesetzt wird. Das Gestaltungsrecht der Gemeinde begrenzt sich auf die individuelle Festlegung eines Hebesatzes, der dann mit dem Grundsteuer-Messbetrag multipliziert wird und damit die zu festzusetzende Grundsteuer ergibt. Es besteht eine Bindungswirkung der Gemeinde an die von den Finanzbehörden festgesetzten Grundlagen. Einwendungen gegen die Steuerpflicht oder die Höhe des Messbetrages sind daher auch ausschließlich an das Finanzamt zu richten.

Die Bindungswirkung besteht auch im Hinblick auf die gesetzliche Regelung, dass die Grundsteuer eine Jahressteuer ist. Daher ändert das zuständige Finanzamt den Einheitswertbescheid sowie den Grundsteuermessbescheid mit Wirkung zum folgenden 1. Januar, sofern ein Grundstück innerhalb eines Jahres verkauft wird. Die Gemeinde als Steuerbehörde darf hiervon nicht abweichen und muss daher die Grundsteuer für den Zeitraum bis zur Umschreibung durch das Finanzamt vom Alteigentümer fordern. Sie darf sich erst aufgrund der vom Finanzamt mitgeteilten Änderungen an den neuen Eigentümer wenden. Im gegebenen Fall müssen sich die beiden Eigentümer privatrechtlich um eine entsprechende Kostenregelung verständigen.

Der durch die Gemeinde festgelegte Hebesatz unterscheidet sich grundsätzlich in der Art der Nutzung des jeweiligen Grundbesitzes. Für Grundstücke der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ist die Grundsteuer A und für bebaute und bebaubare Grundstücke ist die Grundsteuer B festzusetzen. Der aktuelle Hebesatz beträgt

  • für die Grundsteuer A: 243 v. H.
  • für die Grundsteuer B: 504 v. H.

Die Hebesätze in der Stadt Kaarst werden jährlich im Rahmen der Haushaltssatzung vom Stadtrat beschlossen.

Die rechtlichen Grundlagen für die Erhebung der Grundsteuer sind die Abgabenordnung, das Grundsteuergesetz und die Haushaltssatzung der Stadt Kaarst.

Grundsteuerreform

Für die Grundsteuerreform des Bundes sind Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer in diesem Jahr gefragt: Beim zuständigen Finanzamt müssen sie eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (Feststellungserklärung) abgegeben. Zuständig ist ausschließlich das Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz liegt. Für die Stadt Kaarst ist dies das Finanzamt Neuss. Die Erklärungen sind in der Zeit vom 01. Juli bis 31. Oktober 2022 abzugeben.

Alle Fragen zur Grundsteuerreform beantworten die Finanzämter unter einer eingerichteten Grundsteuer-Hotline. Das Finanzamt Neuss ist zu erreichen unter der Telefonnummer: 02131  6656 1959. Die Hotline des Finanzamtes ist montags bis freitags von 9.00 bis 18.00 Uhr erreichbar. Weitere Informationen sind ebenfalls unter www.grundsteuer.nrw.de erhältlich. Die Stadtverwaltung Kaarst kann zu diesem Thema keine Auskunft erteilen.

Gemeinsam mit den Finanzverwaltungen der Länder und des Bundes sowie dem Deutschen Städtetag hat der Deutsche Städte- und Gemeindebund zudem ein Video über die Grundsteuerreform veröffentlicht. Darin wird auf die Bedeutung der Grundsteuer für die Städte und Gemeinden sowie auf die Gründe hingewiesen, weshalb die Reform notwendig ist. Das Video führt Schritt für Schritt durch die Formulare und ist online zu finden unter https://www.youtube.com/watch?v=7AL6c8faBHk.

Die zu zahlende Grundsteuer ist von der Festsetzung des Grundsteuer-Messbetrages abhängig.

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