GRUNDSTEUER

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer, in deren Mittelpunkt der Grundbesitz steht (Objektsteuer). Gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz. Das Aufkommen aus der Grundsteuer steht den Gemeinden zu und wird daher auch von diesen festgesetzt.

Die Grundsteuer bemisst sich anhand eines Grundsteuer-Messbetrages, welcher von den zuständigen Finanzämtern festgesetzt wird. Das Gestaltungsrecht der Gemeinde begrenzt sich auf die individuelle Festlegung eines Hebesatzes, der dann mit dem Grundsteuer-Messbetrag multipliziert wird und damit die zu festzusetzende Grundsteuer ergibt. Es besteht eine Bindungswirkung der Gemeinde an die von den Finanzbehörden festgesetzten Grundlagen. Einwendungen gegen die Steuerpflicht oder die Höhe des Messbetrages sind daher auch ausschließlich an das Finanzamt zu richten.

Die Bindungswirkung besteht auch im Hinblick auf die gesetzliche Regelung, dass die Grundsteuer eine Jahressteuer ist. Daher ändert das zuständige Finanzamt den Einheitswertbescheid sowie den Grundsteuermessbescheid mit Wirkung zum folgenden 1. Januar, sofern ein Grundstück innerhalb eines Jahres verkauft wird. Die Gemeinde als Steuerbehörde darf hiervon nicht abweichen und muss daher die Grundsteuer für den Zeitraum bis zur Umschreibung durch das Finanzamt vom Alteigentümer fordern. Sie darf sich erst aufgrund der vom Finanzamt mitgeteilten Änderungen an den neuen Eigentümer wenden. Im gegebenen Fall müssen sich die beiden Eigentümer privatrechtlich um eine entsprechende Kostenregelung verständigen.

Der durch die Gemeinde festgelegte Hebesatz unterscheidet sich grundsätzlich in der Art der Nutzung des jeweiligen Grundbesitzes. Für Grundstücke der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ist die Grundsteuer A und für bebaute und bebaubare Grundstücke ist die Grundsteuer B festzusetzen. Die aktuellen Hebesätze betragen:

  • für die Grundsteuer A: 468 v. H.
  • für die Grundsteuer B: 454 v. H.

 

Die rechtlichen Grundlagen für die Erhebung der Grundsteuer sind die Abgabenordnung, das Grundsteuergesetz und die Hebesatzsatzung der Stadt Kaarst.

Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2018 die damalige Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Mit dem aktuellen Bundesmodell hat der Bundesgesetzgeber eine entsprechende gesetzliche Neuregelung geschaffen. Die Umsetzung der Grundsteuerreform, also die Festsetzung der Grundsteuer auf der Grundlage der durch das Finanzamt neu errechneten Grundsteuermessbeträge, erfolgt nun erstmalig zum 01.01.2025.

Detaillierte Informationen erhalten Sie hier:

•    Fragen und Antworten zur Grundsteuerreform
•    Hinweise zum Grundsteuerbescheid 2025

Die zu zahlende Grundsteuer ist von der Festsetzung des Grundsteuer-Messbetrages abhängig.

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