Kinder ausländischer Eltern

Seit dem 01.01.2000 können Kinder ausländischer Eltern, bei bestimmten Voraussetzungen, mit der Geburt in Deutschland auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Der Standesbeamte, der die Geburt Ihres Kindes beurkundet, prüft dies in Zusammenarbeit mit Ihrer Ausländerbehörde. Sie brauchen die Prüfung nicht zu beantragen, der Standesbeamte erledigt dies automatisch.

Hat Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen, werden Sie vom Geburtsstandesamt schriftlich verständigt.

Sie können uns persönlich besuchen. Die Beauftragung einer anderen Person ist nicht möglich.

Die Beantragung ist formlos möglich.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes war/ hatte ein Elternteil (oder beide Elternteile)

  • freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger oder gleichgestellte Staatsangehörige eines EWR-Staates oder der Schweiz
    oder
  • eine Aufenthaltserlaubnis-EU
    oder
  • eine Niederlassungserlaubnis
     
  • seit acht Jahren im Inland ununterbrochen rechtmäßigen Aufenthalt
  • seit acht Jahren im Inland ununterbrochen gewöhnlichen Aufenthalt

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