Kinderreisepass

Reisedokument für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 12. Lebensjahr. Die Ausstellung ist sofort möglich.

Die Einreisebestimmungen des Reiselandes sind zu beachten. Beispielsweise ist mit dem Kinderreisepass die Einreise in die USA nur in Verbindung mit einem gültigen Visum möglich.

Gültigkeit: 1 Jahr ab Ausstellung, Verlängerungsmöglichkeit bis maximal zum 12. Lebensjahr; eine Verlängerung des Kinderreisepasses ist nur vor Ablauf der Gültigkeit zulässig.

Nähere Informationen finden Sie unter den Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes.

Im Bedarfsfall ist statt des Kinderreisepasses die Ausstellung eines Reisepasses oder eines vorläufigen Reisepasses möglich.

Hinweis:
Für Personen unter 16 Jahren besteht im Inland keine Ausweispflicht.

Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Sie können online einen Termin vereinbaren: Online-Terminvereinbarung Bürgerbüro

  • deutsche Staatsangehörigkeit
     
  • in Kaarst mit alleinigem Wohnsitz oder Hauptwohnsitz gemeldet

    Ausnahme:
    Hauptwohnsitz ist nicht Kaarst, aber die Zustimmung zur Dokumentenausstellung der Passbehörde des Hauptwohnsitzes liegt vor (erhöhte Gebühr).
  • soweit vorhanden, Vorlage des "alten" Kinderausweises beziehungsweise Kinderreisepasses oder Reisepasses
  • ein aktuelles Lichtbild
    gemäß Fotomustertafel des BMI
  • die Vorlage einer Geburtsurkunde (bei ausländischen Urkunden wird zudem eine Übersetzung eines staatlich anerkannten Dolmetschers benötigt)  ist erforderlich, wenn für das Kind bisher noch kein Dokument ausgestellt wurde und/oder es sich um das erste Dokument handelt, welches die Stadt Kaarst für das Kind ausstellt
  • Die Kinder müssen bei der Beantragung persönlich vorstellig werden.
  • Antragstellung durch die oder den Sorgeberechtigten (in der Regel Vater und/oder Mutter)
  • Die Ausweise des oder der Sorgeberechtigten (in der Regel Vater und/oder Mutter),
  • Vorlage der von den Sorgeberechtigten (in der Regel Vater und/oder Mutter) ausgefüllten und unterschriebenen Einverständniserklärung bei Passangelegenheiten von Minderjährigen, bei allein Erziehenden ist gegebenenfalls außerdem ein Nachweis über das Sorgerecht vorzulegen.

Hinweise zur Sorgerechtsregelung

Im Regelfall üben beide Elternteile (Sorgeberechtigte) die elterliche Sorge aus und müssen daher auch beide einen Antrag auf Ausstellung eines Kinderreisepasses unterschreiben.

Seit dem 1.7.1998 gibt es im Falle der Scheidung oder eines dauernden ehelichen Getrenntslebens keine zwingende, die elterliche Sorge regelnde, Gerichtsentscheidung mehr. Auch nach der Scheidung oder der dauernden Trennung bleibt es in der Regel bei der gemeinsamen Sorge. Bei Scheidung oder dauernder Trennung der Eltern kann bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall ausnahmsweise die Unterschrift des Sorgeberechtigten, in dessen Haushalt das Kind lebt, ausreichend sein. Dieser Sorgeberechtigte kann Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein treffen.

Bei nicht ehelichen Kindern liegt die elterliche Sorge bei der Mutter. Sie steht Vater und Mutter gemeinsam zu, wenn beide erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Sorgerechtserklärung oder Negativbescheinigung des Jugendamtes muss vorgelegt werden.

Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil (bei Scheidung vor dem 01.07.1998) oder einem Betreuer zu, so ist ein Sorgerechtsnachweis vorzulegen.

Die Ausstellung ist sofort möglich.

  • 13 Euro

  • 26 Euro, bei Ausstellung außerhalb der Dienstzeit

  • 26 Euro, wenn das Kind/der Jugendliche in Kaarst keine Hauptwohnung hat

Befreiungen: Nein

Ermäßigungen: Nein

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