Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Es werden im Gebiet der Stadt Kaarst veranstaltete Vergnügungen besteuert.

Der Rat der Stadt Kaarst hat in seinen Sitzungen am 18.12.2014, 29.09.2016 und 14.12.2017 die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Kaarst beschlossen. Hiernach erfolgt die Erhebung von Vergnügungssteuer für das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen sowie für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten.

Seit dem 01.01.2015 richtet sich die Besteuerung der Geldspielgeräte nicht mehr nach dem Einspielergebnis, sondern nach dem Spieleinsatz.

Alle Voraussetzungen für die Erhebung dieser Steuer sind der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Kaarst vom 22.12.2014 zu entnehmen.

 

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.

Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, dann erreichen Sie uns am besten unter der angegebenen Telefonnummer.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

 

Festsetzung und Fälligkeit

Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen ist die Stadt Kaarst berechtigt die Steuer im Voraus festzusetzen.

Höhe der Steuer:

- Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
ab 01.01.2015 4,5 v. H. des Spieleinsatzes
ab 01.01.2017 5,0 v. H. des Spieleinsatzes

- Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
ab 01.01.2015 35,00 Euro/ Apparat

- Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gastwirtschaften und sonstigen Orten
ab 01.01.2015 4,5 v. H. des Spieleinsatzes
ab 01.01.2017 5,0 v. H. des Spieleinsatzes

- Apparate ohne Gewinnmöglichkeit in Gastwirtschaften und sonstigen Orten
ab 01.01.2015 25,00 Euro/ Apparat

- Apparate mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographischen und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben
ab 01.01.2015 200,00 Euro/ Apparat

Befreiungen: Nein

Ermäßigungen: Nein

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