Vermittlung von Sozialwohnungen

Mit einem gültigen Wohnberechtigungsschein (WBS) können Sie sich beim Bereich "Stadtentwicklung, Stadtplanung und Klima" als wohnungssuchend registrieren lassen. Nur dann können wir Sie bei der Vergabe der hier frei gemeldeten Wohnungen berücksichtigen. Wurde der WBS von der Stadt Kaarst ausgestellt, erfolgt dies automatisiert, Sie müssen nichts weiter unternehmen.

Zur Registrierung senden Sie bitte formlos eine Kopie des Wohnberechtigungsscheines unter Angabe der Geburtsdaten aller auf dem WBS aufgeführten Personen und dem Hinweis, dass Sie sich als wohnungssuchend registrieren möchten, an die Stadtverwaltung Kaarst, Bereich 61, Postfach 101265 in 41544 Kaarst oder per Email an die auf dieser Seite rechts genannte Sachbearbeitung.

Wie auch in den anderen Städten ist das Angebot an freien bzw. freiwerdenden „WBS-Wohnungen“ in Kaarst äußerst gering ist und die Chance, eine der Wohnungen zu erhalten, entsprechend niedrig. Daher gehen wir wegen der Vielzahl an Bewerbungen bei der Vermittlung nach Dringlichkeit vor. Letztlich liegt die Entscheidung über die Vergabe einer Wohnung bei der Vermieterin oder dem Vermieter. Dies gilt auch dann, wenn wir Sie für eine Wohnung vorschlagen Daher sollten Sie sich auch selbst um eine geeignete Wohnung bemühen und Kontakt mit Wohnungseigentümern aufnehmen. Für weiterführende Informationen steht Ihnen die auf dieser Seite rechts genannte Sachbearbeitung gerne zur Verfügung.

Sie können uns persönlich besuchen. Die Beauftragung einer anderen Person ist möglich.

Die Beantragung ist formlos möglich. Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

 

 

Gültiger Wohnberechtigungsschein. Bitte beachten Sie, dass der erforderliche Wohnberechtigungsschein nur ein Jahr gültig ist und gegebenenfalls rechtzeitig vor Ablauf neu beantragt werden muss. Das Datum des Ablaufs ist auf dem Wohnberechtigungsschein vermerkt.

Für die Vermittlung von öffentlich geförderten Wohnungen reicht die Vorlage des Wohnberechtigungsscheines (WBS) in der Regel aus.
Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.

Der Bearbeitungszeitraum ist einzelfallbezogen.

Die Vermittlung von öffentlich geförderten Wohnungen ist gebührenfrei. Für den erforderlichen Wohnberechtigungsschein werden allerdings Gebühren erhoben.

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