Vorläufiger Reisepass

Vorläufiges für alle Länder gültiges Reisedokument. Die Ausstellung ist sofort möglich.

Die Einreisebestimmungen des Reiselandes sind zu beachten. Beispielsweise ist mit dem vorläufigen Reisepass die Einreise in die USA nur in Verbindung mit einem gütigen Visum möglich.

Nähere Informationen finden Sie auch unter den Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes.

Gültigkeitsdauer 1 Jahr.

Die Ausstellung von vorläufigen Reisepässen, stellt die absolute Ausnahme dar.

Kann ein ePass im regulären Antragsverfahren nicht rechtzeitig ausgestellt werden, ist ein Express-Pass zu beantragen. Der Express-Pass ist in der Regel innerhalb von 4 Arbeitstagen abholbereit. Erst, wenn der Zeitraum von 4 Arbeitstagen von der Antragstellung bis zum Reiseantritt nicht ausreicht, kann ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden.

Siehe auch unter Reisepass und Kinderreisepass.

Aufgrund der besonderen Anforderungen der Bundesdruckerei kann das eigentliche Antragformular nur bei der persönlichen Vorsprache im Bürgerbüro ausgefüllt werden.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Sie können online einen Termin vereinbaren: Online-Terminvereinbarung Bürgerbüro

  • deutsche Staatsangehörigkeit
     
  • in Kaarst mit alleinigem Wohnsitz oder Hauptwohnsitz gemeldet

    Ausnahme:
    Hauptwohnsitz ist nicht Kaarst, aber die Zustimmung zur Dokumentenausstellung der Passbehörde des Hauptwohnsitzes liegt vor (erhöhte Gebühr).
  • bisheriger Reisepass, wenn nicht vorhanden, ein anderer amtlicher Lichtbildausweis (zum Beispiel: Personalausweis oder Führerschein)
     
  • ein aktuelles Lichtbild
    gemäß Fotomustertafel der Bundesdruckerei GmbH
     
  • Sind die Personendaten im Melderegister unvollständig oder unrichtig, ist die Vorlage einer Geburts- oder Heiratsurkunde erforderlich.
     
  • Wenn die beziehungsweise der Passbegehrende das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann die Antragstellung nur unter Vorlage der von den Sorgeberechtigten ausgefüllten und unterschriebenen Einverständniserklärung bei Passangelegenheiten von Minderjährigen erfolgen. Die Ausweise der Sorgeberechtigten und gegebenenfalls ein Nachweis über das Sorgerecht sind vorzulegen.

    Im Regelfall üben beide Elternteile (Sorgeberechtigte) die elterliche Sorge aus und müssen daher auch beide einen Antrag auf Ausstellung eines Kinderreisepasses unterschreiben.

    Seit dem 1.7.1998 gibt es im Falle der Scheidung keine zwingende, die elterliche Sorge regelnde Gerichtsentscheidung mehr. Auch nach der Scheidung oder der dauernden Trennung bleibt es in der Regel bei der gemeinsamen Sorge. Bei Scheidung oder dauernder Trennung der Eltern kann bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall ausnahmsweise die Unterschrift des Sorgeberechtigten, in dessen Haushalt das Kind lebt, ausreichend sein. Dieser Sorgeberechtigte kann Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein treffen (§ 1687 BGB).

    Bei nicht ehelichen Kindern liegt die elterliche Sorge bei der Mutter. Sie steht Vater und Mutter gemeinsam zu, wenn beide erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen.

Die Ausstellung ist sofort möglich.

26 Euro

Bei Ausstellung außerhalb der Dienstzeit oder unzuständigkeitshalber: 52 Euro

Befreiungen: Nein

Ermäßigungen: Nein

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