Schmutzwassergebühren

Für die Inanspruchnahme der Abwasseranlage erhebt die Stadt Kaarst zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren.

Grundlage für die Berechnung der Schmutzwassergebühren ist grundsätzlich der Frischwasserverbrauch des vorletzten Kalenderjahres. Dieser Verbrauch wird der Stadt Kaarst von den Kreiswerken Grevenbroich mitgeteilt.

Bei Neubauten oder Wiederbezug bei Eigentümerwechsel erfolgt zunächst eine Schätzung der Schmutzwassergebühren auf der Grundlage des - jährlich ermittelten - durchschnittlichen Frischwasserverbrauches (pro Person und Jahr). Sobald für das betreffende Grundstück der tatsächliche Jahresfrischwasserverbrauch vorliegt, kann der Eigentümer bei einer Abweichung um mehr als 10 % für den gleichen Zeitraum bis zum 30.06. des Folgejahres einen Antrag auf Anpassung stellen.

Nicht dem Kanalnetz zugeführte Wassermengen (zum Beispiel für Gartenbewässerung, bei Rohrbrüchen, für die Verarbeitung von Mehlerzeugnissen bei Bäckereien) bleiben bei der Gebührenberechnung auf Antrag unberücksichtigt. Der Nachweis hierfür liegt beim Abgabepflichtigen. Wasserschwundmengen eines Jahres sind durch einen schriftlichen Antrag - beispielsweise durch Mitteilung des Zählerstandes des Gartenzählers -bis zum 28.02. des folgenden Kalenderjahres geltend zu machen.

Ansprechpartnerin für die Anzeige eines Zwischenzählers ist Frau Nilges (Kontaktdaten: 02131/987-456, martina.nilges@kaarst.de). Sie informiert über das weitere Vorgehen und ist zuständig für die Berücksichtigung der Wasserschwundmengen bei den Schmutzwassergebühren. Folgende Hinweise sind zu beachten:

  • Jeder neu eingebaute oder nachgeeichte Zähler muss von der Stadt Kaarst abgenommen und plombiert werden.
  • Die Abnahme sowie die Plombierung erfolgt durch den Bereich Tiefbau, Herrn Hüsges (02131/987-810, guenter.huesges@kaarst.de).
  • Mit dem Bereich Tiefbau sind auch die technischen Voraussetzungen zu klären. Eine Kontaktaufnahme mit Herrn Hüsges vor dem Kauf/Einbau eines Zwischenzählers ist deshalb sinnvoll.
  • Der Zwischenzähler muss fest in die Leitung vor dem Außenwasserhahn installiert werden, über den nur die Wassermengen entnommen werden können, die nicht in die Kanalisation eingeleitet werden.
  • An der Leitung dürfen keine weiteren Verbrauchsstellen angeschlossen sein, welche das Wasser in das Abwassernetz leiten.
  • Zwischenzähler zum Aufschrauben auf den Außenwasserhahn werden nicht anerkannt.
  • Es wird empfohlen, den Zwischenzähler an einem frostsicheren Ort zu installieren.
  • Der Zwischenzähler (Kaltwasserzähler) ist längstens für 6 Jahre geeicht. Danach müssen die Zwischenzähler nachgeeicht werden bzw. ein neuer geeichter Zwischenzähler eingebaut werden. Der Verbrauch von nicht geeichten Zählern wird nicht anerkannt.
  • Die Zählerstände sind selbstständig bis zum 28.02. des folgenden Kalenderjahres zu melden. Nach diesem Zeitpunkt angezeigte Wasserschwundmengen werden bei der Festsetzung der Schmutzwassergebühren nicht berücksichtigt.

Einzelheiten können Sie der Entwässerungssatzung der Stadt Kaarst  sowie der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung  entnehmen.

Grundstückeigentümer, deren Grundstück nicht an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist und stattdessen eine Grundstücksentwässerungsanlage (Kleinkläranlage oder abflusslose Grube) hat, sind verpflichtet, die Entsorgung der Grundstückentwässerungsanlage ausschließlich durch die Stadt Kaarst zuzulassen und den zu entsorgenden Inhalt der Stadt Kaarst zu überlassen.

Seit dem 01.01.2011 erfolgt die Berechnung der abgefahrenen Grubeninhalte nicht mehr getrennt nach Kleinkläranlage und abflussloser Grube sondern gestaffelt nach CSB-Wert.
Einzelheiten hierzu können Sie der Satzung über die Entsorgung von Grundstückskläranlagen  entnehmen.

Termine zur Entleerung der Gruben können direkt mit der Firma "Hinsen GmbH" unter der Telefonnummer 02102 843277 vereinbart werden.

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.

Die Beantragung ist formlos möglich.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Einzelheiten können Sie der Entwässerungssatzung der Stadt Kaarst  sowie der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung  entnehmen.

Befreiungen: Nein

Ermäßigungen: Nein

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