Sexsteuer - Steuer auf Vergnügen sexueller Art

Die Steuer auf Vergnügen sexueller Art (Sexsteuer) ist eine örtliche Aufwandsteuer. Es werden im Gebiet der Stadt Kaarst die entgeltliche Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen und das Angebot sexueller Handlungen besteuert.

Der Rat der Stadt Kaarst hat in seinen Sitzungen am 18.12.2014, 29.09.2016 und 14.12.2017 die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügen sexueller Art (Sexsteuer) in der Stadt Kaarst beschlossen. Hiernach erfolgt die Erhebung einer Steuer auf Vergnügen sexueller Art in der Stadt Kaarst wie

1. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;
2. die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs, Massage-Studios sowie ähnlichen Einrichtungen;
3. das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt außerhalb der in Nr. 2 genannten Einrichtungen, zum Beispiel in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen.

Alle Voraussetzungen für die Erhebung dieser Steuer sind der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügen sexueller Art (Sexsteuersatzung) vom 22.12.2014 zu entnehmen.

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.

Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, dann erreichen Sie uns am besten unter der Telefonnummer 02131 - 987406.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

 

Es stehen Ihnen Formulare für eine Sexsteueranmeldung und -erklärung zur Verfügung.

Anmeldung

Veranstaltungen sind bei der Stadt Kaarst anzumelden bzw. anzuzeigen. Bitte benutzen Sie hierzu den amtlichen Anmeldevordruck, der auf dieser Internetseite hinterlegt ist.

Festsetzung und Fälligkeit

Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen ist die Stadt Kaarst berechtigt die Steuer im Voraus festzusetzen.

Höhe der Steuer:

Bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 3 der Sexsteuersatzung beträgt die Steuer für jede/jeden Prostituierte/n 6,00 Euro pro Veranstaltungstag.

Bei allen anderen Veranstaltungen beträgt die Steuer je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche

seit 01.01.2017
- in geschlossenen Räumen 3,50 Euro und im Freien 1,50 Euro

Befreiungen: Nein

Ermäßigungen: Nein