Sondernutzung im öffentlichen Straßenraum

Eine Sondernutzung liegt vor, wenn der Gebrauch der Straße über den Gemeingebrauch hinausgeht und diesen beeinträchtigt.

Gemeingebrauch ist die jedermann zustehende Befugnis, die Straßen im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr zu benutzen.

Sondernutzungen bedürfen der Erlaubnis durch die Ordnungsbehörde der Stadt Kaarst. Die Benutzung ist erst zulässig, wenn die Erlaubnis erteilt ist.

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.

Die Beauftragung einer anderen Person ist mittels Vollmacht möglich.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Für folgende Arten der Sondernutzungen werden im Bereich der Stadt Kaarst  Genehmigungen erteilt, soweit es die Örtlichkeit zulässt:

  • Tische und Sitzgelegenheiten zu gewerblichen Zwecken
    (Außengastronomie)
  • Lagerung/Aufstellung von Bauzäunen, Baugeräten, Containern, Freileitungen, Baugerüste etc.
  • Warenauslagen
    (Obst, Gemüse, Blumen, Zeitschriften, Bücher, Kleiderständer usw.)
  • Plakatierung und Werbetafeln
    (Werbeaufsteller)
  • Informationsstände von politischen Verbänden oder gemeinnützigen Vereinen
  • Werbung
    (Promotionstände, Produktproben usw.)
  • Straßenhandel
    (Speiseeis, Obst, Gemüse, Blumen) in ambulanter Form, d.h. beweglich ohne Einnahme eines festen Standplatzes
  • Drehgenehmigungen
  • Ostermärkte, Weihnachtsmärkte und ähnliche Veranstaltungen
     

Weitere Informationen entnehmen sie bitte der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen

Sondernutzungssatzung

Es ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Die Stadt ist berechtigt, einen schriftlichen Antrag mit Erläuterungen, Zeichnungen,ggfls. Verkehrszeichenplänen, textlicher Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise zu verlangen.

Bei Veranstaltungen mit Auswirkungen auf den Straßenverkehr ist eine rechtzeitige Antragstellung - mindestens 4 Wochen Vorlauf - zwingend erforderlich.

Die Höhe der Sondernutzungsgebühren richtet sich dabei nach der vom Rat der Stadt Kaarst beschlossenen Satzung, zuzüglich einer Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Erlaubnis.

Die Gebühr wird per Rechnung/Erlaubnis- bzw. Gebührenbescheid bezahlt.

Befreiungen: Ja

Die Möglichkeit einer Befreiung entnehmen Sie bitte der Sondernutzungssatzung der Stadt Kaarst.

Ermäßigungen: Ja

Die Möglichkeit einer Ermäßigung entnehmen Sie bitte der Sondernutzungssatzung der Stadt Kaarst.