Straßenreinigungsgebühren

Für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen erhebt die Stadt Kaarst Benutzungsgebühren. Grundlage hierfür sind das Kommunalabgabengesetz sowie das Straßenreinigungsgesetz.

Die Gebühr richtet sich u.a. nach

  • der Straßenart
  • der Anzahl der Reinigungen und
  • der Frontlänge.

Unter Frontlänge versteht man grundsätzlich die Grundstücksseite(n) entlang der Straße(n), durch die das Grundstück im straßenreinigungsrechtlichen Sinn erschlossen ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn mindestens eine Zugangsmöglichkeit zur/zu den betreffenden Straße/n besteht. Dann sind sowohl die direkt an eine Straße grenzenden Grundstücksseiten sowie die eventuell auch nur zugewandten ("hinterliegenden") Grundstücksseiten für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühren zugrunde zu legen.
Parkende Fahrzeuge sowie die Tatsache, dass es sich bei einem Grundstück um ein sogenanntes „Hinterliegergrundstück" handelt, entbinden nicht grundsätzlich von der Gebührenpflicht.

Alles weitere Wissenswerte zu den Straßenreinigungsgebühren können Sie der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Kaarst sowie der Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung  entnehmen.

Die Höhe der Straßenreinigungsgebühren richtet sich nach der Frontlänge des Grundstücks.

Befreiungen: Nein

Ermäßigungen: Nein

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