Amtliche Beglaubigung von Abschriften und Fotokopien

Bestätigung der Übereinstimmung einer Kopie/Abschrift mit einem Original durch einen Beglaubigungsvermerk. Die so beglaubigte Kopie/Abschrift kann an die Stelle des Originals treten.

Eine amtliche Beglaubigung ist nicht zulässig, wenn durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist, zum Beispiel bei Grundstücksgeschäften. Eine öffentliche Beglaubigung wird in der Regel durch einen Notar vorgenommen.

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.

Die Beantragung ist formlos möglich.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Sie können online einen Termin vereinbaren: Online-Terminvereinbarung Bürgerbüro

Eine amtliche Beglaubigung (nicht zu verwechseln mit einer öffentlichen Beglaubigung) ist nicht in allen Fällen zulässig. Die Zulässigkeit ist in der Regel gegeben, wenn das Original des Schriftstückes von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift oder Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt ist (§ 33 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gesetzessammlung des Innenministerium NRW ).

Maßgeblich ist der Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Nicht beglaubigt werden unter anderem:

  • Personenstandsurkunden - diese sind beim zuständigen Standesamt anzufordern
    Für Rentenzwecke kann ein Übereinstimmungsvermerk auf der Kopie angebracht werden (keine Beglaubigung).
  • Abschriften und Kopien, wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist. (Die Beglaubigung eines Auszuges ist hingegen unter ausdrücklichem Hinweis hierauf zulässig.)
  • Da die Zulässigkeit der amtlichen Beglaubigung im wesentlichen vom (Rechts-)Charakter des Originals abhängt, bedarf es der Kenntnis seines Inhaltes. Dies schließt die Beglaubigung fremdsprachiger Schriftstücke grundsätzlich aus.

Aufenthalts-, Lebens- bzw. Meldebescheinigungen, die im Ausland vorzulegen sind, bedürfen oft der so genannten Überbeglaubigung, auch Apostille genannt. Hinweise zur Apostille durch die Bezirksregierung Düsseldorf

  • Originalschriftstück sowie zu beglaubigende Abschrift oder Fotokopie

Für die Anbringung des Beglaubigungsstempels, der eine erhebliche Größe hat, wird Platz auf der leeren Rückseite der Kopie/Abschrift benötigt.

In der Regel erfolgt eine sofortige Bearbeitung.

je Beglaubigung 4,20 €

Befreiungen: Ja

Gebührenfrei sind Beglaubigungen für

  • Rentenangelegenheiten
  • ZVS

Ermäßigungen: Ja

Beglaubigungen für Schulen/Ausbildung/Bewerbung werden pro Original berechnet (Anzahl der Beglaubigungen ist beliebig).

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