Anerkennung ausländischer Scheidungen

Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Bande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden wurde, kann nur anerkannt werden, wenn die Landesjustizverwaltung oder die hierfür zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung der Scheidung für den deutschen Rechtsbereich vorliegen.

Der Anerkennung bedürfen ausländische Scheidungsurteile, aber ebenso vergleichbare Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, wie zum Beispiel russische Scheidungsurkunden oder so genannte Privatscheidungen vor religiösen Gerichten, wie den arabischen Scharia-Gerichten.
Die Anerkennung erfolgt nur auf Antrag. Erst wenn dem Antrag durch Bescheid entsprochen wurde, entfaltet die ausländische Entscheidung für den deutschen Rechtsbereich Wirkung.

Seit 01.03.2001 kann ausnahmsweise eine ausländische Entscheidung für den deutschen Rechtsbereich auch ohne Antrag und förmliches Anerkennungsverfahren wirksam sein. Dies gilt nur für Entscheidungen in den EU-Staaten, die nach dem 01.03.2001 anhängig wurden.

Es gilt für folgende Mitgliedsstaaten der EU:
Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Niederlande, Portugal, Schweden,Spanien, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern Rumänien und Bulgarien.

Für Luxemburg, Österreich und die Schweiz gelten besondere Vorschirften.

Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

  • Rechtskräftige Scheidung im Ausland außerhalb der EG Staaten
  • Scheidung in einem EG Staat vor dem 01.03.2001
  • Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z.B. Verlobte, spätere Ehegatten oder Erben). Auch den Rentenversicherungsanstalten steht ein eigenes Antragsrecht zu.
  • Original der ausländischen Entscheidung mit Rechtskraftvermerk und Übersetzung von einem für das OLG Düsseldorf zugelassenenen Übersetzer
  • Nachweis der Registrierung der Scheidung in Ländern, in denen diese zur Wirksamkeit erforderlich ist (UdSSR mit Nachfolgestaaten - Scheidungsurkunde)
  • grundsätzlich die Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe
  • Nachweis der Staatsangehörigkeiten der Geschiedenen
    (beglaubigte Kopien der Reisepässe)
  • Verdienstnachweis
  • schriftliche Vollmacht, falls der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt werden soll
  • Anbringung einer Legalisation oder Apostille auf dem Scheidungsurteil für bestimmte Staaten
    (wir bitten Sie hierfür um Rückfrage)

Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die oben genannten Unterlagen, die in der Regel benötigten Nachweise darstellen. Aufgrund der verschiedenen, in der Individualität der Erklärenden liegenden Voraussetzungen, kann hier keine für jeden Fall abschließende Aufzählung aller Nachweise gemacht werden.

Aufgrund der individuellen Verhältnisse der Beteiligten ist hier eine pauschale Zeitangabe nicht möglich.

  • 25,00 Euro Aufnahme Antrag beim Standesamt
  • Die Gebühr beim OLG Düsseldorf ist abhängig vom Einkommen.

Befreiungen: Nein

Ermäßigungen: Nein

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