Abmeldung des Wohnsitzes

Die Verpflichtung zur Erfüllung der Abmeldepflicht entsteht mit dem tatsächlichen Vorgang des Auszugs aus einer Wohnung.
Damit ist die Abmeldung erst nach diesem tatsächlichen Ereignis möglich, beziehungsweise erforderlich. Die Abmeldung muss dem Bürgerbüro innerhalb von 2 Wochen nach Auszug angezeigt werden.

Eine Abmeldepflicht besteht jedoch nur bei Personen, die

  • ins Ausland verziehen oder
  • ihre Wohnung (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung) aufgeben, ohne eine neue Wohnung im Bundesgebiet zu beziehen.


In diesen Fällen erhalten Meldepflichtige eine Abmeldebestätigung.

Die Abmeldepflicht besteht nicht, wenn die bisherige Wohnung aufgegeben wird und innerhalb des Bundesgebietes eine neue Wohnung bezogen wird.

Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen.
Eine schriftliche Abmeldung ist möglich. Die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses ist dann nicht erforderlich.
Ein ausgefüllter und von einem Meldepflichtigen unterschriebener Abmeldevordruck ist vorzulegen.

Die Beantragung der u. a. Formulare kann nicht telefonisch erfolgen.

Sie können online einen Termin vereinbaren: Online-Terminvereinbarung Bürgerbüro

Auszug aus einer gemeldeten Wohnung.

  • amtlicher Lichtbildausweis mindestens eines Meldepflichtigen (Personalausweis oder Reise- beziehungsweise Nationalpass)
  • ausgefüllter und von einem Meldepflichtigen unterschriebener Abmeldevordruck (kann entfallen bei persönlicher Vorsprache eines Meldepflichtigen)
  • Wohnungsgeberbescheinigung

Bei persönlicher Vorsprache: sofort
Bei schriftlicher Abmeldung: etwa 10 Arbeitstage

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