Untersuchungsberechtigungsschein

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind für minderjährige Berufsanfänger bestimmte, für ihn kostenfreie, ärztliche Untersuchungen vorgeschrieben. Als Nachweis der Kostenübernahme stellt die Meldebehörde den Untersuchungsberechtigungsschein aus.

Folgende Untersuchungen können neben der Erstuntersuchung erforderlich werden:

  • Erste Nachuntersuchung
  • Weitere Nachuntersuchung
  • Außerordentliche Nachuntersuchung

Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich.

Anstelle der betroffenen Person kann der Antrag auch von einem Erziehungsberechtigten gestellt werden.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Sie können online einen Termin vereinbaren: Online-Terminvereinbarung Bürgerbüro

Die Berufsanfängerin beziehungsweise der Berufsanfänger

  • muss in Kaarst mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.
  • darf zum Zeitpunkt der Ausstellung das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.
  • muss die Beschäftigung innerhalb der nächsten 14 Monate aufnehmen.

Amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reise- beziehungsweise Nationalpass)

Die Ausstellung erfolgt bei Vorsprache sofort.

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