Freistellungsverfahren

Grundsätzlich gilt nach der Bauordnung NRW, dass alle Baumaßnahmen (Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Abbruch) einer Baugenehmigung bedürfen.

Bereits mit Inkrafttreten der Bauordnung NRW 1995 hat der Gesetzgeber die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden einschließlich der Nebengebäude und Nebenanlagen unter bestimmten Voraussetzungen von der Genehmigungsbedürftigkeit freigestellt und die Verantwortung auf die Entwurfsverfasserin/den Entwurfsverfasser und den/die Bauherrin/nen und –herrn/en verlagert. Eine Kontrolle durch die Untere Bauaufsichtsbehörde findet insoweit nicht mehr statt. Die Behandlung dieser Vorhaben erfolgt im sogenannten Freistellungsverfahren.

Ein schriftlicher Antrag ist erforderlich. Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Freistellungsregelung für Gebäude im Sinne des § 62 (1) BauO NRW 2018 ist, dass das Grundstück, auf dem Sie Ihre Baumaßnahme planen, im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt und nachfolgende drei Bedingungen erfüllt sind:

  • Die Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes bzw. vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden vollständig eingehalten.
  • Die Erschließung (Straßenanbindung) sowie die Ver- und Entsorgung sind gesichert.
  • Die Stadt Kaarst erklärt nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

•    Antragsformular
•    Weitere Unterlagen gemäß dem Antragsformular

Der Bearbeitungszeitraum ist einzelfallbezogen.

Die Gebühr berechnet sich nach Tarifstelle 2.4.9.1 des Allgemeinen Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung.

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