Unterhaltsvorschuss

Wer sein Kind erzieht, ist oftmals in einer schwierigen Lage. Diese Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht mindestens Unterhalt in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts gem. § 1612 a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bekommt. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem seit 01.01.1980 geltenden Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erleichtert werden.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich, wie der Unterhalt, nach dem für die betreffende Altersstufe festgelegten gesetzlichen Mindestunterhalt.

Nach Abzug des für ein erstes und zweites Kind zu zahlenden Kindergeldes ergeben sich seit dem 01.01.2022 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren in Höhe von 230,00 € monatlich
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren in Höhe von 301,00 € monatlich
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren in Höhe von 395,00 € monatlich

Von den genannten Unterhaltsvorschussleistungen werden abgezogen:

  • Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils und/oder
  • Waisenbezüge, die das Kind nach dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils erhält.
  • Sofern das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht, das in dem jeweiligen Monat erzielte Einkommen und Vermögen (abzüglich möglicher Freibeträge) des Kindes

Die Unterhaltsvorschussleistungen werden vorerst bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes gezahlt. Ab der Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes sind besondere Zugangsvoraussetzungen für die Weitergewährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes zu erfüllen.

Für Kinder im Alter von 0 – 11 Jahren

Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen hat,

    wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
    und
    wer bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt
    und
    von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des           gesetzlichen Mindestunterhalts gem. § 1612 a Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erhält
  
    Für Kinder im Alter von 12 – 17 Jahren

Zusätzlich zu den o.g. Anspruchsgrundlagen besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bis zur Vollendung des achtzehnten 18. Lebensjahrs des Kindes, wenn

  • das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II) vom Jobcenter bezieht oder
  • durch die Unterhaltsleistung nach dem UVG keine Hilfebedürftigkeit des Kindes mehr auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II) vom Jobcenter besteht oder
  • der antragstellende Elternteil ein Einkommen von mindestens 600 € brutto hat
  • Das Einkommen und Vermögen des Kindes übersteigt die Unterhaltsleistung nicht.

Ausländischen Kindern werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der Art des Aufenthaltstitels oder des Aufenthaltstitels des betreuenden Elternteils sowie ggf. der Zugang des betreuenden Elternteils zum Arbeitsmarkt voraussichtlich dauerhaft ist. Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, erfüllt diese Voraussetzung ohne Weiteres. Eine Aufenthaltserlaubnis des betreuenden Elternteils erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nur dann, wenn sie auch zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt oder der betreuende Elternteil hier schon erlaubt gearbeitet hat.
Erst nach einem Aufenthalt in Deutschland von drei Jahren und bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses oder Bezug von Arbeitslosengeld I oder Inanspruchnahme von Elternzeit des betreuenden Elternteils kann das Kind Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn der betreuende Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen, zum vorübergehenden Schutz, bei Aussetzung der Abschiebung oder wegen des Bestehens von Ausreisehindernissen besitzt.

Das Kind und der alleinerziehende Elternteil müssen in einem Haushalt zusammenleben. Dies muss aber nicht der eigene Haushalt des Elternteils sein. Die Voraussetzung ist z.B. auch erfüllt, wenn Elternteil und Kind im Haushalt der Großeltern zusammenleben.

Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder eine gemeinsame Betreuung des Kindes vorliegt.

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Pass oder Niederlassungserlaubnis) der Antragstellerin/des Antragstellers
  • soweit vorhanden, den vollstreckbaren Unterhaltstitel (Urkunde, Urteil, Vergleich)
  • Vaterschaftsanerkennung bzw. gerichtliche Entscheidung über die Vaterschaftsfeststellung
  • Nachweis über die Höhe der Unterhaltszahlungen, Rentenbezüge oder Ähnliches
  • bei anwaltlicher Vertretung: alle notwendigen Unterlagen über den derzeitigen Stand der Unterhaltsheranziehung

ab Vollendung des 12. Lebensjahres zusätzlich

  •  Einkommensnachweis des antragstellenden Elternteils
  •  Ggf. Leistungsbescheid inkl. Berechnungsbogen vom Jobcenter Rhein-Kreis Neuss
  • Ggf. Nachweis über Einkommen und Vermögen des Kindes

ab Vollendung des 15. Lebensjahres zusätzlich

  •  Schulbescheinigung

Der Bearbeitungszeitraum ist einzelfallbezogen.

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