Wohnungsaufsicht

Die Stadt Kaarst nimmt die Aufgaben der Wohnungsaufsicht nach dem Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG) wahr. Eigentümer/innen von Miet- und Genossenschaftswohnungen sind verpflichtet, Wohnraum in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel am Wohnraum zu beseitigen. Die Wohnungsaufsicht kann bei dem/der Eigentümer/in die Einhaltung von Mindestanforderungen verlangen, sofern die Mängel nicht dem Verhalten/Verschulden des/der Mieters/Mieterin zugerechnet werden müssen. Die Wohnungsaufsicht nimmt daher eine eigene Überprüfung vor und fordert gegebenenfalls bei dem/der Vermieter/in die Beseitigung der Mängel.

Dahinter steht das Wohnraumstärkungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Wohnungsaufsicht hat die Aufgabe, auf die Instandsetzung, die Erfüllung von Mindestanforderungen und die ordnungsmäßige Nutzung von Wohnraum oder Un-terkünften hinzuwirken und die dazu erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 WohnStG).

Sollten Sie erhebliche Mängel in Ihrer Wohnung feststellen und Ihre/Ihr Vermieter/In, trotz Ihrer mehrfachen Aufforderung, diese nicht beseitigt haben, erhalten Sie hierbei durch die Wohnungsaufsicht Unterstützung. Die Wohnungsaufsicht greift in der Regel nur ein, wenn Mieter zuvor dem Eigentümer im Rahmen der mietrechtlichen Mitteilungspflicht den Mangel angezeigt und eine ausreichende Frist zur Mängelbeseitigung eingeräumt wurde. Modernisierungen können von dem Eigen-tümer oder der Eigentümerin nicht gefordert werden, z.B. Einbau von isolierverglasten Fenstern oder eine nachträgliche Wärmedämmung.

Wie ist das Verfahren der Wohnungsaufsicht?
Nach Antragseingang vereinbaren wir mit Ihnen einen Ortstermin zur Besichtigung Ihrer Wohnung. Sollten wir bei dem Ortstermin feststellen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchs zu Wohnzwecken vorliegt, z.B.

  • Feuchtigkeitsschäden an Wänden oder Decken,
  • Gravierende Mängel an Fenstern,
  • Fehlende Versorgung mit Wasser und Allgemeinstrom,
  • Fehlende Beheizbarkeit der Wohnung,
  • Funktionsmängel an der Sanitärversorgung,

wird die Hausverwaltung bzw. der Eigentümer oder die Eigentümerin angeschrie-ben und zur Stellungnahme und Mängelbeseitigung aufgefordert.
Durch die Behörde werden keine Gutachten erstellt oder Schadstoffmessungen durchgeführt.


Wer kann einen Antrag stellen?
Mieterinnen und Mieter, sowie Nachbarinnen und Nachbarn können einen Antrag stellen, wenn sie durch den Zustand des Wohnraums / der Unterkunft

  • In der Nutzung erheblich beeinträchtigt sind,
  • Gefährdet sind,
  • Unzumutbar belästigt werden.

Vor Antragstellung müssen Sie die Hausverwaltung bzw. den Eigentümer oder die Eigentümerin (mehrfach) auf die Mängel hingewiesen haben. Die Belege fügen sie bitte dem Antrag bei.

Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?

Der Antrag auf Wohnungsbesichtigung muss vollständig ausgefüllt und per Post oder E-Mail an die Wohnungsaufsicht übersendet werden.

 

 

  • Antragsformular
  • Schriftliche Mängelanzeige an die Eigentümerin bzw. den Eigentümer oder die Hausverwaltung
  • Vollständiger Schriftverkehr mit Eigentümer/n, Hausverwaltung, Rechtsanwalt / Rechtsanwältin, Mieterschutzbund etc.
  • Mietvertrag
  • Fotos/Dokumentation
  • im Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig werden.

 

Nach Eingang des Antrags, wird die Wohnungsaufsicht zeitnah mit Ihnen Kontakt aufnehmen und über die weitere Vorgehensweise informieren.

Die Leistungen der Bauaufsicht sind für den Mieter gebührenfrei. Für den Vermieter/Eigentümer/Verfügungsberechtigten fallen nach Anlage 1 der Verordnung nach dem Wohnraumstärkungsgesetz NRW Gebühren an.
Die Verordnung finden Sie hier.

 

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