Leichtflüssigkeitsabscheiderreinigung

Grundstücke, auf denen Rückstände von Benzin, Benzol, Heizöl oder sonstigen Leichtfüssigkeiten anfallen oder auf denen derartige Stoffe gelagert werden (z.B. Tankstellen, KFZ-Werkstätten, Recyclinghöfe, KFZ-Waschplätze) haben Leichtflüssigkeitsabscheider zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (§ 8 Entwässerungssatzung).

Bei fehlender Leichtfüssigkeitsabscheideranlage gelangen anfallende Leichtfüssigkeiten über die private Kanalisation in die öffentliche Abwasseranlage. Dort kann sich ein hochexplosives Gasgemisch bilden, welches das in der Abwasseranlage tätige Personal gefährdet. Zudem wird die Reinigungsleistung der Klärwerke stark beeinträchtigt.

Zur Sicherstellung der ordnungs- und satzungsmäßigen Abwasserbeseitigung hat der Anschlussnehmer gemäß § 14 der Entwässerungssatzung 4 Wochen vor dem Einbau der Abscheideranlage beim Bereich 66 -Tiefbau- unter Vorlage von prüffähigen Entwässerungszeichnungen eine Anschlussgenehmigung einzuholen.

Gemäß der Entwässerungssatzung müssen Leichtfüssigkeitsabscheider von Fachfirmen bemessen und erstellt werden. Die Abscheideranlage ist so zu bemessen und zu betreiben, dass die in § 7 der Entwässerungssatzung angegebenen Grenzwerte eingehalten werden.
Vor Inbetriebnahme der Abscheideranlage ist diese nach Terminabsprache mit dem Tiefbauamt kontrollieren zu lassen.

Die Entleerung der Abscheideranlage erfolgt nach § 8 der Entwässerungssatzung durch eine Entsorgungsfachfirma.

Eine telefonische Beantragung ist möglich.

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