Haftpflichtangelegenheiten

In vielfältigen Beziehungen stellt sich die Frage einer Haftung der Stadt Kaarst für eingetretene Schäden. Die Stadt hat z.B. die Verkehrssicherheit der Straßen zu gewährleisten. Hier kann im Schadensfalle eine Haftung der Stadt in Betracht kommen. Die Stadt Kaarst prüft im Einzelfall, ob überhaupt die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. Nicht jeder Unfall ist mit einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verbunden.

Rechtsstreitigkeiten werden in Abstimmung mit dem zuständigen Versicherer geführt.

Ein Haftpflichtfall ist gegeben, wenn ein Schadensfall eintritt, für den die Stadt nach gesetzlichen Vorschriften einzustehen hat, z. B. Unfälle unter Beteiligung von Kraftfahrzeugen der Stadt. Dies kann auch bei Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht auf Straßen (Baustellen, Winterdienst usw.) oder in gemeindlichen Einrichtungen (Schule, Kindergarten usw.) der Fall sein. Auch sind Schadensfälle im Rahmen einer Amtspflichtverletzung (z.B. bei rechtwidrig versagter oder erteilter Baugenehmigung) denkbar.

Sie müssen den Schaden schriftlich geltend machen. Es sind Angaben über den genauen Schadensort, den Schadenstag und Uhrzeit sowie den Schadenshergang und die Höhe des eingetretenen Schadens erforderlich.

Der Bearbeitungszeitraum ist vom Einzelfall abhängig.

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