Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 3 LHundG NRW)

Hunde folgender Kategorie dürfen erst nach Erhalt einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis in den Besitz genommen werden.

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Pitbull Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Kreuzungen dieser Rassen sowie Kreuzungen mit anderen Rassen
  • Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wurde.

Für diese Hunde besteht generell außerhalb des befriedeten Besitztums eine Leinen- und Maulkorbpflicht. Dies gilt auch in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf den Zuwegen von Mehrfamilienhäusern.

Bei Ausführen des Hundes ist die Erlaubnis und eventuell die Ausnahmegenehmigung oder deren Kopie mitzuführen.

Eine Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang kann unter Vorlage einer Bescheinigung des Amtstierarztes über eine erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung beantragt werden.

Die Befreiung vom Leinenzwang gilt nicht

  • innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie
  • in bestimmten Bereichen bzw. bei bestimmten Anlässen.

Des Weiteren dürfen Hunde dieser Kategorie außer vom Halter (Erlaubnisinhaber) nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und in der Lage sind, das Tier sicher zu halten und zu führen.

Das gleichzeitige Ausführen mehrerer gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen ist nicht zulässig.

Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.

Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.

  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Zuverlässigkeit und Nachweis der Sachkundigkeit
  • Sichere Haltung und Führung des Hundes an der Leine
  • ausbruchsichere und verhaltensgerecht Unterbringung des Hundes
  • Kennzeichnung des Hundes per Mikrochip
  • Nachweis einer bestehenden Hundehalterhaftpflichtversicherung
  • Nachweis eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses an der Haltung dieses Hundes
  • Sachkundenachweis oder ein Jagdschein
    Um die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes zu erhalten oder als Aufsichtsperson einen solchen Hund führen zu dürfen, ist ein Nachweis über die erforderliche Sachkunde zu erbringen. Durch das Ablegen der Sachkundeprüfung bei jedem Amtstierarzt / Veterinäramt wird nachgewiesen, dass über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt wird, um einen gefährlichen Hund zu halten und zu führen ohne Leben und Gesundheit von Menschen oder anderen Tieren zu gefährden.
     
  • Führungszeugnis (Belegart "0")
     
  • Nachweis der Haftpflichtversicherung
    Als Halterin bzw. Halter eines Hundes sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung (Mindestdeckung für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 250.000 Euro) für Ihren Hund abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

Erlaubnis zur Hundehaltung

100,00 €

Ausnahmegenehmigung von Maulkorb - und Leinenzwang

25,00 €

Befreiungen: Nein

Ermäßigungen: Ja

Bei der Vermittlung eines Hundes aus einem Tierheim:

Erlaubnis zur Hundehaltung

45,00 Euro

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